Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Abs. 2

Ist über eine Abgabeschuldnerin oder einen Abgabeschuldner der Konkurs eröffnet worden, so nimmt das BAZG als Gläubigerin der Dritten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG am Konkursverfahren teil, auch wenn seine Forderung durch ein Pfand nach Artikel 36 gesichert ist. Die Pfandsache wird nicht zur Konkursmasse gezogen, sondern ist vom BAZG zu verwerten. Der Erlös ist von der im Konkursverfahren eingegebenen Forderung abzuziehen bzw. ein Mehrerlös an die Konkursverwaltung abzuliefern.

Abs. 3

Rechtskräftige Verfügungen des BAZG stellen einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Artikel 80 SchKG dar.

Abs. 4

Bestreitet eine Abgabeschuldnerin oder ein Abgabeschuldner in einem Konkursverfahren die Forderung des BAZG, so wird der Bestand der Forderung nicht im konkursrechtlichen Kollokationsverfahren, sondern im verwaltungsrechtlichen Verfahren festgelegt. Die Kollokation der Forderung unterbleibt daher bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Abgabeverfügung.

Art. 43 Pfandverwertung

Abs. 1

Die Voraussetzungen für die Pfandverwertung entsprechen den bisherigen gemäss Artikel 87 Absatz 1 ZG. Erforderlich ist somit, dass die gesicherte Abgabeforderung vollstreckbar ist (Bst. a), was die Rechtskraft der Abgabefestsetzungsverfügung erfordert. Zusätzlich muss die den zahlungspflichtigen Personen eingeräumte Zahlungsfrist unbenützt abgelaufen sein (Bst. b).

Abs. 2

Wie bisher Artikel 87 Absatz 2 ZG, unterscheidet die vorliegende Bestimmung zwei Arten der Verwertung, nämlich die Versteigerung und den Freihandverkauf, für welchen im Grundsatz das Einverständnis des Pfandeigentümers erforderlich ist.

Abs. 3

Bei der Versteigerung kann das BAZG nicht nur wählen, ob es die Versteigerung selber durchführt oder ein kantonales Betreibungsamt damit beauftragt. Zusätzlich steht dem BAZG auch die Möglichkeiten offen, das Pfand durch Dritte zu verwerten. Im Vordergrund steht hier die Beauftragung eines Auktionshauses oder sogar einer Online-Verkaufsplattform.

In Fällen mit exquisiten, hochwertigen Gegenständen, die versilbert werden müssen, ist eine herkömmliche behördliche öffentliche Versteigerung nicht zielführend. Um beispielsweise bei teuren Kunstwerken einen Marktpreis erzielen zu können, der so-