Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
besonderen Bestimmungen mehr über deren Bewilligung und Betrieb. Den unterschiedlichen Besonderheiten der Lager, entsprechend der Warenart und der darauf lastenden Abgabenart, ist auf Verordnungsstufe Rechnung zu tragen.
Abs. 1
Die Zollfreilager und die Zolllager haben heute einen unterschiedlichen Zollstatus und unterschiedliche Prozesse. Waren in einem Zolllager befinden sich im Zolllagerverfahren (Art. 50–57 ZG). Die Zollsicherheit wird durch das Führen von elektronischen Bestandesaufzeichnungen sichergestellt. Waren im Zollfreilager haben eine eigenständige zollrechtliche Bestimmung, und die Zollsicherheit wird über die räumliche Abgrenzung sichergestellt. Diese Unterschiede sind aus Sicht der abgaberechtlichen Überwachung und der Lagerlogistik überholt. Betrieb und Verfahren betreffend Zollfreilager und Zolllager werden deshalb harmonisiert.
Als Zolllager gilt nach Absatz 1 ein vom BAZG zugelassener Ort im Zollgebiet, an dem unverzollte und unversteuerte Waren gelagert und bewirtschaftet werden dürfen. Diese Definition richtet sich nach der heutigen Begriffsbestimmung des Zolllagers in Artikel 50 Absatz 1 ZG. Neu ist, dass die Waren nicht nur gelagert, sondern auch bewirtschaftet werden dürfen. Die Bewirtschaftung umfasst Tätigkeiten, die dem Unterhalt und dem Werterhalt der Ware dienen, sowie das Verpacken und Umpacken derselben. Von der Bewirtschaftung klar abzugrenzen ist die Bearbeitung, die einen wirtschaftlichen Mehrwert der Ware bezweckt, was weiterhin in einem Zolllager nicht zulässig sein soll.
Abs. 2
Die Begriffsbestimmung des Steuerlagers ist zwar ähnlich wie diejenige des Zolllagers. Es grenzt sich aber in verschiedener Hinsicht deutlich davon ab: Das Steuerlager ist nur für bestimmte Waren vorgesehen. Diese Waren ergeben sich, wie dies bereits heute der Fall ist, aus den jeweiligen Abgabeerlassen (Mineralölprodukte, Tabakprodukte und gebrannte Wasser). Die Waren sind ganz oder teilweise unversteuert, jedoch immer verzollt, wenn sie aus dem Ausland in das Zollgebiet verbracht wurden. Schliesslich können die bestimmten Waren nicht nur gelagert und bewirtschaftet, sondern auch hergestellt, gewonnen und bearbeitet werden.
Abs. 3
Verantwortlich für den Betrieb und die Überwachung und somit für die Sicherheit des Zoll- oder Steuerlagers ist die Betreiberin oder der Betreiber des Lagers. Die Abgabepflichtige ist nur dann dafür verantwortlich, wenn sie gleichzeitig Betreiberin ist. Das BAZG hat nur Kontrollaufgaben und prüft, ob die Betreiberin oder der Betreiber ihre diesbezüglichen Pflichten wahrnimmt.
Abs. 4–6
Für den Betrieb eines Zoll- oder Steuerlagers ist eine Bewilligung des BAZG erforderlich. Neben der Sitz- oder Wohnsitzpflicht im Zollgebiet muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für eine Betriebsbewilligung zusätzlich verschiedene Bewilli-