Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Verfahren im Steuerbereich (Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 202043). Die Authentifizierung stellt den Nachweis dar, dass eine Person tatsächlich diejenige Person ist, die sie vorgibt zu sein. Mit Datenintegrität ist unter anderem der Nachweis gemeint, dass die Daten vom Absender bis zum Empfänger nicht verändert wurden.
Der rasch voranschreitende Technologiewandel erfordert eine hohe Adaptionsfähigkeit des BAZG. Aus diesem Grund sollen auch die Anforderungen an die Datenintegrität sowie die übrigen technischen Anforderungen an die Plattform durch das BAZG selbst definiert und dynamisch angepasst werden können. Der Fokus hierbei liegt auf den funktionalen Anforderungen an das eingesetzte System.
Abs. 4
Für Eingaben ist keine qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 201644 über die elektronische Signatur (ZertES) erforderlich, da sich diese Lösung in der Praxis nie durchgesetzt hat. Die Zuordnung von Eingaben kann technisch auf andere Weise sichergestellt werden, nachdem die elektronischen Verfahren über ein bundeseigenes Informationssystem geführt werden. Anderweitige technische Möglichkeiten als die digitale Signatur sind schon heute vorgesehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Juni 201045 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV]).
Abs. 5
Die Masse an Verfahren, die künftig über die Plattform geführt werden, verleiht der Benutzerfreundlichkeit der eingesetzten Systeme und ihrem zweckmässigen Einsatz im Verfahren einen hohen Stellenwert. Daher soll in Verfahren, bei denen nur ein geringes Risiko für eine falsche Warenanmeldung und somit für die Hinterziehung von Abgaben besteht, oder bei denen nur ein geringfügiger Abgabebetrag auf dem Spiel steht, auf die Authentifizierung der übermittelten Daten verzichtet werden können. Im Vordergrund stehen hier Verfahren, die über eine Internet-Applikation mobil abgewickelt werden können, zum Beispiel die Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe für ausländische Fahrzeuge mittels der Applikation «Via», die zukünftige E-Vignette für die Nationalstrassenabgabe oder die Erhebung der Einfuhrabgaben im Reiseverkehr über die Applikation «QuickZoll». In all diesen Verfahren ist es nicht erforderlich, die Identität der Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt der Übermittlung der elektronischen Daten sicherzustellen.
Art. 49 Verfahrensrechtliche Modalitäten bei Systemausfällen
Ist das BAZG bei Systemausfällen ausnahmsweise nicht in der Lage, den ordnungsgemässen Betrieb wiederherzustellen, dann findet in betrieblicher Hinsicht sein Business Continuity Management (BCM) Anwendung.
43BBl 2020 4705
44SR 943.03