Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Für die Verfahrensbeteiligten regelt der Bundesrat die verfahrensrechtlichen Modalitäten für den Fall, dass elektronische Systeme – trotz technischer und rechtlicher Absicherung – versagen.

Gleichermassen erlässt er Regelungen für den Fall, dass auf das Informationssystem des BAZG aus anderweitigen Gründen nicht zugegriffen werden kann. Denn die Nichterreichbarkeit desselben muss nicht unbedingt mit einer Störung des Informationssystems selbst zusammenhängen. Da es sich beim Internet um ein Netzwerk handelt, kann eine Störung an einem beliebigen Punkt im Netzwerk auftreten und einzelne Betroffene können dann nicht mehr auf das Informationssystem zugreifen, während andere dazu in der Lage sind.

Art. 50 Verbindlichkeit und Zurechnung von Angaben

Abs. 1

Die Verbindlichkeit der Inhalte von Eingaben tritt zum Zeitpunkt der Aktivierung der Eingabe ein.

Abs. 2

Die Angaben in einer Eingabe werden der Person zugerechnet, deren Zugangsrechte zum Informationssystem bei der Eingabe der Angaben verwendet wurden. Entsprechend dieser Regelung trägt jeder Inhaber von Zugangsrechten die Verantwortung für Handlungen, die im Rahmen seiner Benutzerberechtigungen vorgenommen werden, auch wenn diese durch Dritte erfolgten.

Art. 51 Automatisierte Verfügung

Neben der durchgängig elektronischen Abwicklung der Verfahren soll bei der Verfahrensführung ein möglichst hoher Automatisierungsgrad erreicht werden.

Vorrangig sollen Verfahren oder einzelne Verfahrensaspekte ohne Beurteilungs- und Ermessensspielraum automatisiert erledigt werden, da sich derartige Entscheidungen auf eine einfache Wenn-Dann-Beziehung herunterbrechen lassen. Dies ist beispielswiese der Fall, wenn sich eine Sachverhaltsbeurteilung auf die Frage beschränkt, ob eine Verfahrensbeteiligte über eine benötigte Bewilligung verfügt. Die Antwort liefert hier bereits eine automatisierte Abfrage der einschlägigen Bewilligungsdatenbank. Es handelt sich dabei um einfache Ja-Nein-Entscheide ohne einen Ermessensspielraum.

Auch das Erlassen von Veranlagungsverfügungen kann automatisiert erfolgen, wenn sich die Beurteilung des Sachverhalts anhand der im Informationssystem eingegebenen Angaben durch einfache Ja-Nein-Entscheide vornehmen lässt. Solche Entscheide können mangels ausreichender Komplexität nicht als automatisierte Einzelentscheide im Sinne von Artikel 19 des Entwurfs über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz46 (E-DSG) gelten. Sobald es vertiefte Sachverhaltsabklärungen ober komplexere Beurteilungsvorgänge braucht (bspw. bei verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nach Art. 60 oder beim

46 BBl 2017 7193