Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Verfahren betreffend eine Leistungs- und Rückleistungspflicht nach Art. 12 VStrR), werden automatisierte Verfügungen nicht mehr möglich sein.

Auch Entscheide im Einspracheverfahren können als automatisierte Verfügungen ergehen. Spätestens im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nach Artikel 60 wird der Entscheid jedoch von einer natürlichen Person überprüft.

Sollte die automatisierte Erledigung komplexer Fälle im Sinne des E-DSG im Laufe des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens möglich werden, sind entsprechende ergänzende Bestimmungen für den Erlass von Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden zu prüfen.

Art. 52 Eröffnung von Verfügungen

Abs. 1

Diese Bestimmung hält fest, dass das BAZG den Verfahrensbeteiligten schriftliche Verfügungen elektronisch eröffnet.

Abs. 2

Wie das allgemeine Verfahrensrecht des Bundes, kennt auch das vorliegende Verfahrensrecht mündlich erlassene Zwischenverfügungen. Daneben können im Massengeschäft mündliche Abgabeverfügungen erlassen werden, namentlich im Reiseverkehr.

Die vorliegende Bestimmung räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, sich derartige Verfügungen elektronisch bestätigen zu lassen. Analog zu Artikel 34 Absatz 2 VwVG beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist in diesen Fällen erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.

Abs. 3

Die Verfügungsadressatinnen und -adressaten haben von sich aus regelmässig im Informationssystem des BAZG zu prüfen, ob neue Dokumente vorhanden sind. Das erforderliche Prüfintervall richtet sich dabei nach den individuellen Anforderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung der Verfahrensbeteiligten mit dem BAZG.

Art. 53 Fristwahrung im elektronischen Verfahren

Abs. 1

Das elektronische Verfahren bedarf einer besonderen Regelung des Zeitpunkts, in dem eine Verfügung als eröffnet gilt.

Demnach gilt die Verfügung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs über einen elektronischen Kanal als eröffnet, spätestens jedoch am siebenten Tag nach der Übermittlung.