Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Abs. 2 und 3
Für den Fall, dass das Informationssystem des BAZG am Tag des Fristablaufs nicht erreichbar ist, wird eine laufende Frist verlängert und zwar bis auf den Tag, der dem Tag folgt, an dem das System wieder erreichbar ist.
Abs. 4
Die Nichterreichbarkeit muss nicht unbedingt mit einer Störung des Informationssystems selbst zusammenhängen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 49). Weil Fälle auftreten können, bei denen das Informationssystem für bestimmte Verfahrensbeteiligte erreichbar ist, für andere jedoch nicht, wird für den Nachweis der Nichterreichbarkeit nur ein Glaubhaftmachen verlangt.
Art. 54 Akteneinsicht
Die Bestimmung hält fest, dass die Akteneinsicht in elektronischer Form zu gewähren ist. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die schriftlichen Verfahren elektronisch geführt werden.
Art. 55 Mitwirkungspflicht im Verfahren
Abs. 1
Gemäss dieser Bestimmung haben die Verfahrensbeteiligten an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Anwendungsbereich der damit statuierten allgemeinen Mitwirkungspflicht ist sehr breit, wird allerdings vom Verhältnismässigkeitsgrundsatz begrenzt.
Im Ergebnis sind sämtliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen, welche im Interesse einer vollständigen und richtigen Veranlagung sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für die Prüfung der nichtabgaberechtlichen Erlasse geeignet, erforderlich und den Pflichtigen zumutbar sind. Die Entscheidung darüber, welche Art der Mitwirkung eingefordert werden muss, liegt dabei grundsätzlich im Ermessen des BAZG.
Abs. 2
Die Verfahrensbeteiligten müssen auf Verlangen des BAZG insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Daten übermitteln, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
Art. 56 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
Abs. 1
Die vorliegende Bestimmung regelt die Frist und die Grundsätze der Aufbewahrung von Daten und Dokumenten.