Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Abs. 2

Diese Bestimmung überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt, zu bezeichnen sowie die Einzelheiten zur Datenhaltung zu regeln, etwa die Dauer der Aufbewahrung und den Schutz von Daten und Dokumenten.

Ebenfalls kann der Bundesrat vorsehen, dass Daten bestimmter Verfahrensbeteiligter, wie namentlich der Datenverantwortlichen, in der Schweiz gehalten werden müssen.

Die Aufbewahrung stellt für die Beteiligten einen gewissen Aufwand dar; dieser wird aber nicht höher sein als bisher.

2. Kapitel: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 57

Der Rechtsschutz weicht, wo erforderlich, vom Verfahren nach dem VwVG ab, um einerseits ein effizientes Massenverfahren zu gewährleisten und andererseits eine durchgängig elektronische Verfahrenserledigung sicherzustellen. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG.

2. Abschnitt: Einsprache

Art. 58 und 59

Auch im Bereich des Rechtsschutzes werden eine Vereinheitlichung und weitgehende Vereinfachungen erzielt. Verfügungen des BAZG werden einheitlich mittels Einsprache angefochten werden können. Das betrifft namentlich Abgabeverfügungen, Verfügungen im Bereich der nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben und Bewilligungen.

Die Einsprache ist innert 60 Tagen ab Beginn der Rechtsmittelfrist elektronisch auf der Plattform des BAZG zu erheben (Art. 58 Abs. 1 und 2).

Das BAZG nimmt sodann die Triage vor, ob die Einsprache automatisiert oder manuell erledigt werden kann (vgl. Art. 59 Abs. 2).

Einsprachen sollen grundsätzlich dann automatisiert erledigt werden, wenn sie Sachverhalte betreffen, die keine manuelle Bearbeitung erfordern. In der Regel dürfte es um Fragen mit geringem oder fehlendem Beurteilungs- und Ermessensspielraum gehen. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn die Folgen der beantragten Änderung gering sind (z. B. kleine Abgabedifferenz, reine Stammdatenänderungen usw.) oder wenn sich der vorgebrachte Sachverhalt rein IT-basiert prüfen lässt.

Mit der automatisierten Erledigung von Einsprachen soll der Verwaltungsaufwand im Massengeschäft erheblich gesenkt werden. Das Ziel ist, möglichst viele Sachverhalte der heutigen «Berichtigung» (Art. 34 ZG) auf unkomplizierte Weise automatisiert zu erledigen. Situationen, in denen eine Ware irrtümlich zum Normaltarif angemeldet