Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn als Warenbestimmung die Einfuhr in den freien Verkehr anstelle der vorübergehenden Verwendung der Waren angegeben wurde, lassen sich mit der Einsprache korrigieren. Die Rechtssuchenden profitieren durch die automatisierte Erledigung von einem unmittelbaren Entscheid und damit sofortiger Rechtssicherheit, ohne ein zeitraubendes Rechtsmittelverfahren durchlaufen zu müssen.
Die Bündelung auf die vorgesehene Einsprachemöglichkeit klärt auch das Verhältnis zwischen der Berichtigung und dem ersten BAZG-internen Rechtsmittel, ohne dabei die Korrekturmöglichkeiten zeitlich einzuschränken. Denn die Frist für die Einsprache ist entsprechend der bisherigen Rechtsmittelfrist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung aus Artikel 116 Absatz 4 ZG bewusst auf 60 Tage festgesetzt. Damit wird auch dem Postulat de Courten vom 31. Mai 2017 (17.3377 «Unnötige Behinderung der Wirtschaft durch formalistische Fristenanwendung»47) vollumfänglich Rechnung getragen.
Im Einspracheverfahren sind auch die Fälle zu behandeln, die bisher über das Verfahren der provisorischen Veranlagung nach Artikel 39 ZG beziehungsweise Artikel 93 ZV abgewickelt wurden. Fehlen Informationen oder Unterlagen, die von der Warenverantwortlichen oder Datenverantwortlichen nicht innert kurzer Frist beigebracht werden können, so ist vom BAZG die Veranlagung – wie bisher – zum höchsten Tarifansatz, der nach der Art der Ware anwendbar ist, vorzunehmen und die abgabepflichtige Person auf den Einspracheweg zu verweisen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens können dann die erforderlichen Fristen gewährt werden, um die fehlenden Informationen oder Unterlagen (z. B. Ursprungsnachweise) nachzureichen.
Das «Nachmelden» eines abgaberelevanten Sachverhalts via Einsprache kann die Wirkung einer straflosen Selbstanzeige gemäss Artikel 134 haben, aber nur, solange der Sachverhalt dem BAZG noch nicht bekannt ist. Auch solche Selbstanzeigen können auf Einsprache hin automatisiert erledigt werden.
Als flankierende Massnahme zu den erwähnten Einsprachemöglichkeiten plausibilisiert das BAZG die Einsprache und unterzieht sie – wie die Warenanmeldung – einer Risikoanalyse. Damit soll dem systematischen Missbrauch der automatisierten Einspracheerledigung vorgebeugt werden.
Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu, soweit sie die Abgabeschuld oder deren Sicherstellung zum Gegenstand hat (Art. 58 Abs. 3).
Für Strafbescheide und Strafverfügungen, Einziehungsbescheide und Einziehungsverfügungen des BAZG gelten die entsprechenden Bestimmungen des VStrR. Strafbescheide im ordentlichen Verfahren und Einziehungsbescheide unterliegen wie bisher der Einsprache nach Artikel 67 VStrR und gegen Strafverfügungen und Einziehungsverfügungen kann die gerichtliche Beurteilung nach Artikel 72 VStR durch das Strafgericht verlangt werden. Wird nur der Entscheid über die Verfahrenskosten oder über die Parteientschädigung beanstandet, so können diese beim Bundesstrafgericht angefochten werden. Letzteres gilt auch für die Kosten- und Entschädigungsent-
47 Vgl. dazu auch die Anfrage de Courten vom 20. Juni 2019 (19.1042) «Wirtschaftsfeindliche Strafpraxis der Zollverwaltung. Wann gedenkt der Bundesrat zu handeln?».