Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
scheide in der Einstellungsverfügung und abweisende Revisionsentscheide. Verfügungen, die im Rahmen der Verwaltungsstrafuntersuchung erlassen werden, können gemäss den Bestimmungen der Artikel 26 und 27 VStrR beim Bundesstrafgericht (Zwangsmassnahmen) bzw. bei der Direktorin oder dem Direktor der beteiligten Verwaltung (andere Amtshandlungen bzw. Verfügungen) angefochten werden.
3. Abschnitt: Verwaltungsinterne Beschwerde
Art. 60
Gegen Einspracheentscheide des BAZG kann innert 60 Tagen Beschwerde beim BAZG erhoben werden.
Zu diesem Zweck ist innerhalb des BAZG eine Stelle zu definieren, welche unabhängig und daher objektiv über die Beschwerde befinden kann.
Diese Stelle nimmt Beschwerden elektronisch entgegen und eröffnet ihren Beschwerdeentscheid ebenfalls elektronisch (Abs. 2).
Auch der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, soweit sie die Abgabeschuld oder deren Sicherstellung zum Gegenstand hat (Abs. 3).
4. Abschnitt: Rechtsweg in Spezialfällen
Art. 61
Die in Artikel 61 genannten Verfügungen nach Artikel 12 VStrR und Feststellungsverfügungen betreffend die gefährdeten oder hinterzogenen Abgaben unterliegen direkt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Abschnitt: Kosten und Entschädigungen
Art. 62 Verfahren auf Erlass einer Verfügung sowie Einspracheverfahren
Im Verfahren auf Erlass einer Veranlagungsverfügung oder einer Bewilligung nach Artikel 11 Absatz 3 (für die Warenbestimmungen Durchfuhr, aktive und passive Veredelung, vorübergehende Verwendung, Verbringen in ein Zoll- oder Steuerlager) sowie im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen (Abs. 1). Das entspricht der Regelung im Mehrwertsteuergesetz (Art. 84 Abs. 1 MWSTG) und wird hier auf alle Abgaben, die das BAZG erhebt, ausgedehnt.
Dem Grundsatz nach sind Veranlagungsverfügungen und Bewilligungen nach Artikel 11 Absatz 3, die das BAZG im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit erlässt, wie