Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

bisher (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. April 200748 über die Gebühren der Zollverwaltung) gebührenfrei bzw. kostenlos.

Ausnahmsweise sollen den Verfahrensbeteiligten jedoch Kosten auferlegt werden können für den von ihnen verursachten Sonderaufwand (Abs. 2). Dieser entsteht insbesondere, wenn aus Gründen, die die Verfahrensbeteiligten zu vertreten haben, kein elektronisches Verfahren durchgeführt werden kann (Bst. a) oder wegen Kontrollen, die zu Beanstandungen führen (Bst. b). Diese Fälle sind Anwendungen des Verursacherprinzips. Wer unnötigen Aufwand verursacht, soll für die entsprechenden Kosten aufkommen.

Beim Papierverfahren, das an Stelle des elektronischen Verfahrens geführt werden muss, entsteht zusätzlicher Aufwand für das BAZG. Die Verfahrensbeteiligten haben dafür einzustehen, wenn der Aufwand aus Gründen entstanden ist, die sie zu vertreten haben. Nicht darunter fallen die Ausnahmen vom elektronischen Verfahren, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 bestimmt.

Eine Regelung für die Auferlegung von Kosten für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, findet sich heute schon im Lebensmittelrecht (vgl. Art. 58 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201449[LMG]). Beanstandungen zeigen, dass die Kontrolle berechtigt war, und rechtfertigen die Auferlegung des entstandenen Aufwands.

Kein besonderer Aufwand ist demgegenüber zu erheben für die automatisierte Erledigung einer Einsprache, mit der eine Korrektur der Anmeldung vorgebracht wird. Der Zusatzaufwand bei automatisierter Erledigung ist unerheblich. Die entsprechende Korrektur kann aber über die Risikoanalyse zu einer Kontrolle führen und damit zu Zusatzaufwand, der der Abgabepflichtigen auferlegt wird.

Art. 63 Höhe der Kosten und Entschädigung

Soweit im Verfahren vor dem BAZG Kosten und Entschädigungen auferlegt werden, bestimmt der Bundesrat deren Höhe.

7. Titel: Datenbearbeitung und Risikoanalyse sowie Qualitätssicherung

1. Kapitel: Datenbearbeitung

1. Abschnitt: Datenbearbeitungsgrundsätze

Art. 64 Personendaten

Abs. 1

In datenschutzrechtlicher Hinsicht wird mit der digitalen Transformation der EZV ein Systemwechsel notwendig, um einerseits den vollen Nutzen der Digitalisierung ausschöpfen und andererseits den Anliegen an den Datenschutz in ausreichender Weise

48 SR 631.035

49 SR 817.0