Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
– Das einheitliche elektronische Verfahren kennt neu folgende drei Rollen: die
Warenverantwortliche, die Datenverantwortliche und die Transportverantwortliche.
– An diese drei Rollen wird angeknüpft für die Stellung der Abgabeschuldne-
rinnen und ihrer Solidarhaftung.
– Die Warenverantwortliche ist Hauptschuldnerin der Abgaben und wird zuerst
belangt. Die bisherige Solidarhaftung der anderen Abgabeschuldnerinnen wird beschränkt.
– Das Verfahren wird elektronisch geführt. Das BAZG kann aber Ausnahmen
vorsehen (z. B. für den Reiseverkehr).
– Der verwaltungsinterne Rechtsweg ist zweistufig: er besteht aus dem Ein-
spracheverfahren und dem verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren, die ebenfalls elektronisch geführt werden.
– Die Rechtsmittelfristen für die Einsprache und für die Beschwerde betragen
60 Tage. Mit der Einsprache wird beispielsweise auch die bisherige Berichtigung erledigt.
– Diverse Vorschriften über die Datenbearbeitung werden den Anforderungen
der Digitalisierung angepasst. Die aktuellen Herausforderungen der Digitalisierung und die sich daraus resultierenden Lösungen und Weiterentwicklungen der Informatik erfordern allgemein eine fortlaufende Aktualisierung der Vorschriften über die Datenbearbeitung. Dies kann zur Folge haben, dass allenfalls einzelne Bestimmungen für die Botschaft ergänzt oder angepasst werden müssen. Um eine zukunkftsorientierte rechtliche Abbildung der digitalen Datenbearbeitung durch das BAZG zu gewährleisten, werden neue Wege beschritten, die eine entsprechende agile Gesetzgebung unter Einhaltung der notwendigen Transparenz voraussetzen. Diese Arbeiten werden in Absprache
v. a. mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen sowie dem Bundesamt für Justiz erfolgen. Ebenfalls werden diejenigen Themen berücksichtigt, die Gegenstand der aktuellen Datenschutzgesetzrevision sind.
– Es gibt einheitliche Bestimmungen über die Kontrolle von Waren, Personen
und Transportmitteln (360-Grad-Kontrolle) sowie über die Befugnisse des BAZG.
– Es wird ein standardisierter Katalog von Massnahmen und Leistungen, die das
BAZG anderen Ämtern im Rahmen seiner nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben erbringt, geschaffen. Das BAZG kann die Erfüllung dieser Aufgaben risikobasiert gewichten.
– Kleinsendungen, die gegen nichtabgaberechtliche Erlasse verstossen, können
vereinfacht vernichtet werden.
– Zur Aufdeckung von Widerhandlungen in der Zuständigkeit des BAZG kön-
nen Scheinkäufe und eine Aufklärung in virtuellen Räumen vorgenommen werden.