Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
– In gewissen Fällen von untergeordneter Bedeutung kann das BAZG auf die Strafverfolgung verzichten.
– Der Anwendungsbereich der straflosen Selbstanzeige, die zum Absehen von der Strafverfolgung führt, wird ausgedehnt.
– Die Strafrahmen für Widerhandlungen in der Zuständigkeit des BAZG werden harmonisiert.
– Die teilweise detaillierten organisatorischen Bestimmungen über den inneren Aufbau der EZV resp. des BAZG wurden entfernt.
– Als Folge der organisatorischen Weiterentwicklung der EZV hin zum BAZG werden Aufgaben, die heute nur von Angehörigen des GWK wahrgenommen werden, von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfüllt. Somit bedarf es der Erwähnung des GWK als Organisationseinheit innerhalb der EZV nicht mehr.
3.2 Gegenstand und Anwendung des BAZG-VG
Folgende Bereiche werden in den 14 Titeln des BAZG-VG für den Aufgabenbereich des BAZG vereinheitlicht:
1. Allgemeine Bestimmungen;
2. Warenanmeldung;
3. Prüfung der Warenanmeldung und Verfügungen;
4. Erhebung der Abgaben;
5. Administrative Massnahmen;
6. Verfahrensrecht und Rechtsschutz;
7. Datenbearbeitung und Risikoanalyse sowie Qualitätssicherung;
8. Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln;
9. Befugnisse und Personal des BAZG;
10. Aufgaben des BAZG;
11. Amtshilfe und Zusammenarbeit;
12. Strafverfolgung;
13. Gebühren;
14. Schlussbestimmungen.
Der 1. Titel Allgemeine Bestimmungen definiert den Zweck und Gegenstand des Rahmengesetzes, das hauptsächlich die Abgabenerhebung im grenzüberschreitenden Verkehr und im Zollgebiet sowie die Erledigung der nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben durch das BAZG harmonisieren will. Ferner werden Begriffe definiert, die für alle abgabe- und nichtabgaberechtlichen Erlasse im Aufgabenbereich des BAZG