Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Geltung erlangen sollen, und das Verhältnis dieser Erlasse zum Rahmengesetzes geklärt. Das Rahmengesetz ist anwendbar, soweit diese Erlasse es vorsehen. Im Interesse der Harmonisierung soll dies möglichst überall der Fall sein.
Auf organisatorische Bestimmungen wird aus den erwähnten Gründen verzichtet (vgl. Ziff. 1.1).
Auch die bisherigen Bestimmungen im Zollgesetz (Art. 93) über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals sind entbehrlich. Die Wohlfahrtskasse soll es weiterhin geben. Die bestehende Verordnung vom 18. Oktober 200619 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals hat aber bereits eine ausreichende Grundlage im Bundespersonalgesetz vom 24. März 200020 (BPG; Art. 32 Bst. e). Deshalb erübrigt es sich, die Wohlfahrtskasse im vorliegenden Gesetz oder im ZoG zu erwähnen.
Der 2. Titel Warenanmeldung sieht eine Anmeldepflicht vor für Waren, die ein-, aus- oder durchgeführt werden oder im Zollgebiet einer Abgabe (Inlandabgabe) unterliegen. Entsprechend den Digitalisierungsvorgaben hat diese Anmeldung grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Im Zusammenhang mit dem elektronischen Verfahren erlangen die Referenzierung (Verknüpfung der Ware mit dem Transportmittel im grenzüberschreitenden Verkehr) und Aktivierung (technischer Vorgang, der die Verbindlichkeit einer elektronischen Eingabe, beispielsweise einer Warenanmeldung, bewirkt) neu eine Bedeutung. Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr ist in der Warenanmeldung eine Warenbestimmung (z. B. Einfuhr in den freien Verkehr, Ausfuhr, Durchfuhr, aktive oder passive Veredelung usw.) anzugeben. Gewisse Warenbestimmungen sind bewilligungspflichtig. Wie bisher im ZG, sollen den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) Erleichterungen gewährt werden.
Im 3. Titel finden sich die Vorschriften über die Prüfung der Warenanmeldung und den Erlass von Verfügungen, die das BAZG in diesem Zusammenhang erlässt, namentlich nach Prüfung der Einhaltung der nichtabgaberechtlichen Erlasse und für die Veranlagung der Abgaben.
Der 4. Titel regelt Aspekte im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung und vereinheitlicht teilweise das materielle Abgaberecht im Aufgabenbereich des BAZG. Es geht hauptsächlich um die Entstehung der Abgabeschuld, die Abgabeschuldnerinnen im grenzüberschreitenden Verkehr, die Solidarhaftung, den Verzicht auf die Abgabenerhebung, die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit einer Abgabeschuld, deren Bezahlung, Verzinsung, Verjährung und Sicherstellung sowie um die Nachforderung und den Erlass von Abgaben. Ferner enthält der Titel die Grundlagen für materielle Bewilligungen, etwa betreffend Zolllager und Steuerlager.
Teilweise neu ist, wie die Warenverantwortliche, Datenverantwortliche und Transportverantwortliche im grenzüberschreitenden Warenverkehr als Abgabeschuldnerinnen und als solidarisch Haftende erfasst werden.
Im 5. Titel stehen die Grundlagen für allfällige administrative Massnahmen gegen Bewilligungsinhaber.