Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG ihren Namen und ihre Dienststelle bekannt. Durch das Tragen der Uniform ist dies grundsätzlich bereits erfüllt. Diese Regelung schafft Rechtssicherheit, denn nur Mitarbeitende des BAZG, die sich gegenüber Dritten legitimieren, können unmittelbaren Zwang ausüben. Die Regelung ist bewusst nicht abschliessend, denn in Zukunft und in Zusammenhang mit der fortschreitenden Digitalisierung könnten auch andere Formen der Legitimation in Betracht kommen. Zu denken wäre hier beispielsweise an digitale Nachweise.

Abs. 2

Zusätzlich zur Verpflichtung des BAZG, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vereidigen oder anzugeloben und jener der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich gegenüber Dritten auszuweisen, erhält das BAZG die gesetzliche Verpflichtung, die Identifikation seiner eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen. Damit wird der Verantwortung des BAZG gegenüber Dritten, die von einer Amtshandlung betroffen sind und wissen wollen, wer diese Amtshandlung vollzieht, nachgekommen. Dritte erhalten die rechtliche Absicherung, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG identifiziert werden können.

10. Titel: Aufgaben des BAZG

Art. 103 Grundsatz

Abs. 1

Das BAZG vollzieht dieses Gesetz sowie die völkerrechtlichen Verträge, deren Vollzug dem BAZG obliegt.

Abs. 2

Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt das BAZG im grenzüberschreitenden Verkehr – neben der Abgabenerhebung – weitere Vollzugsaufgaben.

Die Bezeichnung «Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse» ersetzt den Begriff «Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse», ohne dass sich die bestehenden Vollzugsaufgaben grundsätzlich verändern.

Das BAZG vollzieht heute im Auftrag anderer Behörden eine grosse Zahl von nichtabgaberechtlichen Vollzugaufgaben. Sie verteilen sich auf rund 100 Rechtsgebiete verschiedenster Art (vgl. dazu Anhang 1 betreffend die Änderung anderer Erlasse). Dazu zählen beispielsweise das Immaterialgüterrecht und das Heilmittelrecht. Um ihrer Bedeutung gerecht zu werden und um einen weitgehend standardisierten Vollzug sicherzustellen, erhalten die nichtabgaberechtlichen Vollzugaufgaben im 10. Titel eigene Bestimmungen, welche die risikobasierte Gewichtung definieren sowie die Massnahmen und Leistungen, die im Zusammenhang mit nichtabgaberechtlichen Vollzugaufgaben erbracht werden, deklaratorisch aufzeigen.

Im Bereich der Sicherheitsaufgaben ist das BAZG nicht reine Fiskalbehörde, sondern Kontroll-, Aufgriffs- und – je nach Zuständigkeit – auch Strafverfolgungsorgan. Zu