Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 99 Scheinkäufe

Abs. 1

Um Kontrollen effektiver durchführen zu können, werden neu Scheinkäufe eingeführt. Bei den Scheinkäufen handelt es sich um den entgeltlichen Erwerb von Waren ohne Bekanntgabe der echten Identität bzw. unter Angabe einer fiktiven Identität. Möglich sind Scheinkäufe in Fällen, in welchen das BAZG auch für die Strafverfolgung zuständig ist.

Zweck der Massnahme ist es festzustellen, ob eine in der Schweiz angebotene ausländische Ware in Umgehung von Einfuhrvorschriften (bei abgabepflichtigen Waren), Verboten (z. B. im Bereich des Artenschutzes) oder Bewilligungsvorschriften (z. B. im Heilmittelbereich) geliefert wird. Mittels eines solchen Scheinkaufs können auch Informationen über die Lieferwege generiert bzw. eventuell sogar der Lieferant identifiziert werden. Auch die Herkunft eines illegal gelieferten Produktes kann u. U. nur mithilfe eines Scheinkaufs festgestellt werden. Schliesslich bietet der Scheinkauf die einzige Möglichkeit festzustellen, ob eine Ware lediglich angeboten oder tatsächlich in Umgehung der gesetzlichen Vorschriften eingeführt wird bzw. worden ist.

Damit unterscheiden sich Scheinkäufe klar von den Testkäufen im Bereich des Alkoholgesetzes. Während Letztere den Verkauf von legalen Waren an Jugendliche verhindern sollen und in erster Linie dem Jugendschutz resp. der Prävention dienen, handelt es sich bei den Scheinkäufen um ein Kontrollinstrument, mit welchem illegale Einfuhren und insbesondere die Urheberschaft und deren Methoden identifiziert werden sollen und so dem BAZG effektive Kontrollen und in Folge Aufgriffe ermöglichen. Insbesondere im Bereich von gefälschten Heilmitteln leisten solche Aufgriffe einen grossen Beitrag an die Sicherheit der Bevölkerung.

Ähnliche Kompetenzen für den Abschluss von Scheingeschäften sollen auch bestimmte Behörden haben, mit denen das BAZG eng zusammenarbeitet (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV], Bundesamt für Kommunikation [BAKOM] und Bundesamt für Energie [BFE] – vgl. Anhang 1).

Abs. 2

In Bezug auf das Mass der zulässigen Einwirkung bildet Artikel 293 StPO die Schranke für Scheinkäufe und bestimmt die Konsequenzen einer Überschreitung. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die betroffene Person im Rahmen eines Scheinkaufs erst dazu verleitet wird, zu delinquieren (Verbot des «agent provocateur»).

Abs. 3 und 4

Vorgesehen ist eine grundsätzliche Informationspflicht der betroffenen Person. Der Aufschub und das Unterlassen der Information richtet sich nach den gleichen Kriterien wie bei der Observation (Art. 139).