Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 100 Einsatz von Hilfsmittel und Waffen

Abs. 1

Dieser Artikel entspricht in materieller Hinsicht der Regelung von Artikel 106 ZG. Um die notwendige Flexibilität hinsichtlich der Ausstattung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mit Waffen und anderen Hilfsmitteln bei der Zwangsanwendung zu erhalten, wird die Berechtigung an die zu erfüllende Aufgabe gebunden.

Haben Mitarbeitende des BAZG eine Ausbildung im Umgang mit den erforderlichen Zwangsmitteln absolviert (Art. 8 ZAG) und erfordert der bevorstehende Einsatz das Tragen des jeweiligen Einsatzmittels, dann sind die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Abs. 2

Nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, welche entweder die liechtensteinische oder die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen Schusswaffen einsetzen. Die Gleichstellung von Schweizer und liechtensteinischen Staatsangehörigen ist gerechtfertigt, da sowohl die EZV als auch das BAZG im Fürstentum Liechtenstein gleich wie in der Schweiz tätig sind.

2. Kapitel: Personal des BAZG

Art. 101 Vereidigung

Abs. 1

Neu werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG auf gewissenhafte Pflichterfüllung hin vereidigt oder angelobt, nicht nur das Personal mit bestimmten hoheitlichen Befugnissen (so noch Art. 91a Abs. 1 ZG). Das ermöglicht eine einheitliche und flexible operative Struktur.

Abs. 2

Wie nach bisherigem Recht (Art. 91 Abs. 3 ZG), kann die Verweigerung des Eides oder Gelübdes zur ordentlichen Kündigung führen. In Absatz 2 wird indes neu präzisiert, dass dies Mitarbeitende, welche unmittelbaren Zwang gemäss Artikel 87 BAZG-VG anwenden, betrifft.

Art. 102 Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Amtshandlungen

Abs. 1

Neu soll die Legitimation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG gegenüber Dritten im Gesetz verpflichtend festgehalten werden.

Vollziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG Amtshandlungen (Aufgaben), legitimieren sie sich grundsätzlich einerseits durch das Tragen der Uniform oder andererseits durch das Vorweisen des Dienstausweises. Nach Möglichkeit geben