Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
nationalen Verwaltungseinheiten übernehmen. Stiftungen, denen öffentlich-rechtliche Aufgaben übertragen wurden (z. B. im Bereich der Dopingbekämpfung), fallen ebenfalls darunter.
Abs. 3
Im Rahmen seiner Aufgaben unterstützt das BAZG – wie bisher – die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (vgl. Art. 95 Abs. 1bisZG, welcher durch Ziff. I 5 des BG vom 3. Oktober 200876 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière eingeführt worden ist).
Art. 104 Sicherheitsaufgaben
Diese Bestimmung entspricht materiell unverändert Artikel 96 ZG. Es erfolgte im ersten Satz eine Anpassung an die neue Terminologie.
Art. 105 Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben
Abs. 1
Diese Bestimmung entspricht materiell unverändert Artikel 97 ZG.
Abs. 2
Um im Bereich der Kantonsvereinbarungen eine Standardisierung zu erzielen, wird der Katalog aus Artikel 97 Absatz 2 ZG betreffend den Mindestinhalt der Kantonsvereinbarungen um die Organisation der Zusammenarbeit (Bst. d) ergänzt. Im Übrigen wurde dieser Absatz an die neue Terminologie angepasst.
Art. 106 Risikobasierte Gewichtung bei nichtabgaberechtlichen
Vollzugsaufgaben
Wo die automatisierte Kontrolle nicht möglich ist, führt das BAZG risikobasiert physische Kontrollen durch. Der Umfang der Leistungserbringung bei nichtabgaberechtlichen Vollzugaufgaben ist dabei abhängig von den verfügbaren personellen Ressourcen des BAZG.
Ist die Kontrollquote nicht in einem nichtabgaberechtlichen Erlass oder in völkerrechtlichen Bestimmungen vorgegeben, liegt der Entscheid ob und, wenn ja, wann eine Kontrolle durchgeführt wird, im Sinne der risikobasierten Gewichtung beim BAZG. Die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze ist seit jeher Kerngeschäft des BAZG. Es kann am besten entscheiden, wann und wie Rechtserlasse zu vollziehen sind.
Das BAZG wird die Kontrollen im Rahmen nichtabgaberechtlicher Vollzugsaufgaben anhand von Risikokriterien vornehmen (Abs. 1). Der Bundesrat setzt den Rahmen der risikobasierten Gewichtung fest (Abs. 2) und das BAZG wendet die risikobasierte Gewichtung an (Abs. 3).
76 AS 2009 361