Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
kommt es zum Nebeneinander von sachenrechtlichen Berechtigten und Rechteinhabern (Inhabern von Immaterialgüterrechten) und es gibt gebührenpflichtige Hilfeleistungen für die Rechteinhaber. Diese Sondersituation rechtfertigt eine besondere Regelung der vereinfachten Vernichtung im Immaterialgüterrecht. Das Vernehmlassungsverfahren zur entsprechenden Änderung der Immaterialgüterrechte (die Federführung liegt beim Institut für geistiges Eigentum) wurde am 15. Januar 2020 eröffnet. Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen eine «Kleinsendung» vorliegt und wann die Kleinsendung mengen- und wertmässig derart gering ist, dass keine Anhörung der berechtigten Person erfolgen muss (Abs. 4 i. V. m. Abs. 2).
Der Bundesrat regelt ferner das Verfahren der vereinfachten Vernichtung (Abs. 4), welches grob wie folgt ablaufen soll:
– Stellt das BAZG eine widerrechtliche Kleinsendung fest, so teilt es dies der berechtigten Person mit und behält die Ware zurück.
– Es weist die berechtigte Person innerhalb eines Arbeitstages seit der Zurückhaltung darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn sie die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung an ausdrücklich ablehnt.
– Lehnt die berechtigte Person die Vernichtung fristgerecht ausdrücklich ab, so erfolgt der weitere Vollzug nach den Bestimmungen des massgebenden nichtabgaberechtlichen Erlasses. Stimmt die berechtigte Person der Vernichtung zu oder lässt sie sich innerhalb der gesetzten Frist nicht vernehmen, dann vernichtet das BAZG die Waren.
Art. 97 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen
Überwachungsgeräten
Diese Bestimmung entspricht in materieller Hinsicht der bisherigen Regelung in Artikel 108 ZG und schafft die rechtliche Grundlage beispielsweise für den Einsatz von Kameras für die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV- Kameras) zur Überwachung des Grenzraums. Die entsprechende Regelung der Datenbearbeitung der gewonnenen Daten befindet sich in den Artikeln 64 ff. BAZG-VG.
Neu wird auf Gesetzesstufe darauf verzichtet, den Einsatz solcher Geräte explizit zu erwähnen. Der Einsatz erfolgt aber:
a. Um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen.
b. Zur Fahndung: Dieser Begriff ist weit zu verstehen und umfasst neben der klassischen Fahndung nach Fahrzeugen oder Personen auch die Möglichkeit der Feststellung von Verbrechen oder schweren Widerhandlungen bzw. die Beweissicherung im Strafverfahren.
Gerade im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität ist es entscheidend, dass Personen- oder Fahrzeugbewegungen erfasst und ausgewertet werden können. So kann im Falle gewerbsmässigen Schmuggels das Ausmass der verübten Widerhandlungen oft nur auf diese Weise festgestellt oder aufgeklärt werden. Als weiteres Beispiel sei hier an die aktuellen Kriminalfälle gedacht,