Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Der Entscheid, welche nichtabgaberechtliche Vollzugaufgabe die höchste bzw. eine höhere Gewichtung geniesst, ist mitunter politischer Natur. Als mögliche Kriterien der risikobasierten Gewichtung kommen unterschiedlichste Aspekte in Betracht, so namentlich: das Gefährdungspotential für den Menschen, die Reputation der Schweiz bzw. internationale Verpflichtungen, der Schutz des Eigentums, politische Sensibilität und die öffentliche Sensibilität.
Der abschliessende Entscheid des BAZG darüber, wer oder was kontrolliert wird sowie die risikobasierte Gewichtung sind erforderlich, weil im Einsatz das operative Einsatzpersonal bzw. eine Einsatzzentrale entscheiden muss, welche Kontrolle zuerst durchgeführt wird (z. B. Flucht einer ausgeschriebenen Person vs. Gewichtsüberschreitung im Strassenverkehr).
Das BAZG gewichtet die Vollzugsbereiche, die sich aus den nichtabgaberechtlichen Erlassen ergeben, in Zukunft nach drei Stufen. Es wird für alle Vollzugsbereiche aufgrund von allfällig vorgegebenen Kontrollquoten, Erfahrungswerten und der aktuellen Risikoanalyse Gewichtungsvorschläge ausarbeiten und begründen. Diese sind mit den zuständigen Behörden abzustimmen.
Für die risikobasierte Gewichtung gilt:
– Kontrollen in primären/vorrangigen Bereichen sind ereignisabhängig (Umwelt, Lage, Risiko usw.) und werden primär vollzogen;
– Kontrollen in hoch gewichteten Vollzugsbereichen finden gezielt und risikobasiert statt;
– Kontrollen in tief gewichteten Vollzugsbereichen finden nicht gezielt statt. Führen Zufallsfunde zu einem Aufgriff, leitet das BAZG jedoch konkrete Massnahmen ein.
Nicht der risikobasierten Gewichtung unterliegen die Vollzugsbereiche der automatisierten Kontrolle. Dort sind die vollständige elektronische Überwachung und Auswertung jederzeit sichergestellt.
Art. 107 Massnahmen und Leistungen bei nichtabgaberechtlichen
Vollzugsaufgaben
Das BAZG ist das Aufgriffsorgan im grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr. Es übergibt nachgelagerte Arbeiten an die zuständige Behörde. Daraus ergibt sich, dass vor- und nachgelagerte Arbeiten sowie Massnahmen und Leistungen, die über den «Massnahmen- und Leistungskatalog» des BAZG hinausgehen, grundsätzlich von der zuständigen Behörde zu erbringen sind. Vorgelagerte Arbeiten sind etwa die Gesetzesredaktion oder das Führen politischer Diskussionen, nachgelagerte Arbeiten sind die Fallnachbearbeitung, wenn Leistungen ausserhalb des Massnahmen- und Leistungskatalogs nach Artikel 107 Absatz 1 erforderlich sind, und das Beurteilen von Einsprachen gegen eingeleitete Massnahmen nach den nichtabgaberechtlichen Erlassen.