Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
den hauptsächlichen Vollzugaufgaben gehören dort die Überwachung reglementierter und das Feststellen verbotener und/oder geschmuggelter Waren an der Grenze bzw. bei ihrem Verbringen ins Zollgebiet sowie die strafrechtliche Ahndung von festgestellten Widerhandlungen im eigenen Kompetenzbereich oder die entsprechende Anzeige an die zuständige Stelle.
Mit der Standardisierung des Vollzugs, der grösstmöglichen Digitalisierung der Prozesse und Automatisierung der Abwicklung des legalen Verkehrs, der risikobasierten Gewichtung der Kontrolle (Art. 106) sowie der Konzentration auf die gezielte Kontrolltätigkeit verbessert das BAZG die Effizienz und Effektivität des Vollzugs nichtabgaberechtlicher Vollzugaufgaben. Damit wird die Forderung der Vereinfachung und Standardisierung derartiger Geschäftsprozesse der Motion Bühler vom 16. März 2018 (18.3315 «Internationaler Online-Versandhandel. Effiziente Kontrollverfahren bei der Eidgenössischen Zollverwaltung») erfüllt. Die Massnahmen des Berichts zum Postulat Finanzkommission NR vom 18. Mai 2017 (17.3361 «Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse durch die Eidgenössische Zollverwaltung. Wer steuert, wie werden die Prioritäten gesetzt?») werden nun umgesetzt.
Verschiedene nichtabgaberechtliche Vollzugaufgaben lassen sich automatisiert abwickeln und kontrollieren (Art. 79). Im zulässigen Warenverkehr soll primär diese automatisierte Kontrolle zur Anwendung kommen. Die automatisierte Kontrolle der nichtabgaberechtlichen Vollzugaufgaben erlaubt die vollständige elektronische Überwachung und Auswertung des einschlägigen grenzüberschreitenden Warenverkehrs, ohne menschliche Interaktion im Veranlagungsprozess.
Physische Kontrollen nach Artikel 80, die menschliches Zutun oder den Einsatz entsprechend ausgebildeten Personals erfordern, sind abhängig von den verfügbaren personellen Ressourcen und der risikobasierten Gewichtung nach Artikel 106.
Die für die Prüfung der Warenanmeldung nach Artikel 17 sowie für die automatisierte Kontrolle nach Artikel 79 erforderlichen Daten, Plausibilitäten und Prüfergebnisse der Plattform werden in Absprache mit den zuständigen Behörden je Vollzugsbereich definiert.
Sowohl für die automatisierte als auch für die physische Kontrolle legen die zuständigen Behörden in Absprache mit dem BAZG Kontrollparameter fest. Sie definieren, anhand welcher Kriterien das BAZG Kontrollen durchführt und ab welchem Punkt (Eintretensfall) es Leistungen im Rahmen der Kontrolltätigkeit erbringt.
Ist im Zusammenhang mit den nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben von zuständigen Behörden die Rede (vgl. z. B. Art. 79, Art. 107 oder Art. 109), dann sind damit Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und des Fürstentums Liechtenstein sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die von diesen Körperschaften mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut worden sind, gemeint. Erfasst sind auch die Verwaltungseinheiten des Fürstentums Liechtenstein, die aufgrund des Vertrages vom 29. März 192375 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag Schweiz–Liechtenstein) nämliche Aufgaben wie die