Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Die aufgeführten Massnahmen und Leistungen entsprechen dem heutigen Vollzugsumfang. Die erforderlichen Befugnisse ergeben sich aus dem 9. Titel und die Vollzugsaufgaben an sich aus den jeweiligen Rechtserlassen (z. B. Immaterialgüterrecht oder Heilmittelrecht, vgl. auch Abs. 3).
Die deklaratorische Auflistung des Massnahmen- und Leitungskatalogs dient der Transparenz sowohl gegenüber den zuständigen Behörden als auch den Rechtsunterworfenen. Weiter soll eine Standardisierung durch Anwenden der gleichen Massnahmen in vergleichbaren Fällen und die einheitliche Verwendung von Begriffen erreicht werden. Die Rechtswirkung einer Zurückbehaltung von Waren weicht schon heute von einer vorläufigen Sicherstellung oder Beschlagnahme derselben ab. Die Verwendung der Begriffe erfolgt heute nicht einheitlich und führt immer wieder zu Unklarheiten.
Absatz 1 zeigt die Massnahmen auf, die das BAZG ergreift, wenn eine Widerhandlung erwiesen ist oder ein Verdacht dafür besteht. Der jeweilige nichtabgaberechtliche Erlass nennt die zutreffenden und untereinander kombinierbaren Massnahmen (Abs. 3).
Für die Übergabe von Waren an die zuständige Behörde nach Absatz 1 Buchstabe d bestehen verschiedene Möglichkeiten. Die Art der Übergabe kann sich je nach Warenart oder Widerhandlung unterscheiden. Bei Verstössen gegen Strassenverkehrsrecht erfolgt die Übergabe an die Kantonspolizei i. d. R. am Ort der Feststellung der Widerhandlung. Illegale Medikamentensendungen, die mehrheitlich als Kleinsendungen festgestellt werden, werden der zuständigen Behörde zugestellt. Unterschiede gibt es auch in Bezug auf die Förmlichkeit der Übergabe. In Einzelfällen erfolgt diese mit Verfügung inkl. Rechtsmittel (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 27. Mai 202077 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung ([LMVV]).
Zur vereinfachten Vernichtung von Kleinsendungen nach Absatz 1 Buchstabe k vgl. die Erläuterungen zu Artikel 96.
Das BAZG kann für die zuständigen Behörden unabhängig von der physischen Kontrolle weitere Leistungen nach Absatz 2 erbringen. Es kann beispielsweise die Gebühren für andere Grenzkontrollstellen (Grenztierarzt oder Artenschutzkontrollstelle) erheben.
Für die automatisierte Kontrolle reglementierter Waren sind sogenannte Bewilligungen (Verbringungsbewilligungen, Mengenbeschränkungen, Zertifikate und Nachweise) zu digitalisieren und dem Informationssystem des BAZG zugänglich zu machen. Bewilligungen sind grundsätzlich durch die zuständige Behörde zu verwalten und zu prüfen. Aus Performance- und Sicherheitsgründen sowie bei kleinen Mengengerüsten ist denkbar, dass das BAZG kostenpflichtige Möglichkeiten der Bewilligungsverwaltung anbietet (z. B. Hosting oder Replikation).