Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Absatz 4

Die Post wünscht eine Präzisierung von «Transportverantwortliche» in der Verordnung. Sollte die Verantwortung einem ausländischen Transporteur übergeben werden, würde dies zu ungenügender Datenqualität führen.

Absatz 5

HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS fordern, der Bundesrat solle die Modalitäten der Referenzierung, deren Ausnahmen und Rahmenbedingungen regeln.

Artikel 13 Aktivierung

SWISSMEM bittet um Präzisierungen der Details im erläuternden Bericht und in der Verordnung. Es werden die Fragen aufgeworfen, ob die Ware eines zugelassenen Empfängers (ZE) ebenfalls an der Grenze aktiviert werden müsse, wie dieser Ablauf aussehe und wie die Aktivierung bei einer Selbstdeklaration aussehe.

Absatz 1

Die Post weist darauf hin, die Aktivierung für Waren im UPU-Kanal14 könne aufgrund der mangelnden Daten der ausländischen Postgesellschaften bis auf Weiteres nicht an der Zollgrenze, sondern erst nach dem Verbringen der Ware ins Zollgebiet erfolgen.

Absatz 2

Die SBB wünscht, dass die Datenverantwortliche für die Erfassung der korrekten Referenz auf der Zollanmeldung verantwortlich ist. Der Beförderer habe die Referenzierungspflicht. Die SBB schlägt eine fixe Reihenfolge der Aktivierungspflichtigen vor: zuerst die Datenverantwortliche, dann die Warenverantwortliche, zuletzt die Transportverantwortliche. Dies sei in der Verordnung klar zu definieren.

Absatz 3

Die Post meint, das BAZG müsse die Voraussetzungen schaffen, damit eine Transportverantwortliche ihrer Pflicht nachkommen könne. Bei Unterlassung der Aktivierungspflicht dürfe nicht die Nächstverantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden. Die Bedingungen der Weitergabe der Aktivierungspflicht sei in der Verordnung zu regeln.

Cargologic AG fügt an, die Vor- oder Nachlagerung der Aktivierung durch den Handling-Agenten sei nicht sinnvoll, da er nur die Bestandesaufzeichnung führe und für die Abgabenschuld nicht verantwortlich sei. Die Aktivierung solle durch den Warenempfänger oder dessen Gehilfe, namentlich Speditionen oder Zollagenten, erfolgen.

Absatz 4

COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz befürchten, eine Aktivierung von Amtes wegen könnte zu Nachteilen für die Zollpflichtigen führen. Die Aktivierung solle deshalb für die Zollpflichtigen vorhersehbar sein und nur dann erfolgen, wenn sie nicht rechtzeitig durch die aktivierungspflichtigen Personen vorgenommen wurde.

sgv und scienceindustries fordern aus haftungsrechtlichen Gründen eine obligatorische Rücksprache mit dem Datenverantwortlichen oder der Warenverantwortlichen, bevor die Aktivierung von Amtes wegen erfolgt. SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz fordern zusätzlich eine klare Abgrenzung zu Artikel 2 Buchstabe b VE-BAZG-VG. Die Datenverantwortliche soll anscheinend von einer Aktivierung von Amtes wegen ausgenommen werden. scienceindustries wirft zudem die Frage auf, wer die Haftung übernehme, wenn die Datenverantwortliche die Warenanmeldung aus bestimmten Gründen (Zweifel an der Korrektheit,

14 Universal Post Union - Weltpostverein.