Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Abklärungen) noch nicht aktivieren wolle, die Aktivierung aber von Amtes wegen vorgenommen und im Zuge davon eine Unstimmigkeit festgestellt werde.
Artikel 14 Modalitäten der Aktivierung
economiesuisse, SwissHoldings, BAT, VFAS, COOP und Migros sowie IG Detailhandel Schweiz bemängeln, aus dem Gesetzesentwurf gehe nicht hervor, ob die Aktivierung direkt bei der Ankunft beim Empfänger (zugelassener Empfang und Versand) möglich sei. Sie führen aus, die Direktlieferung im Transitverfahren an einen zugelassenen Ort eines zugelassenen Empfängers (ZE) solle weiterhin möglich sein, ohne dass ein Zwischenstopp beim ZE notwendig sei. Auch die ZHK fordert, die Details zur Aktivierung seien im Gesetz zu präzisieren.
Entsprechend ihren Bemerkungen zu Artikel 12 VE-BAZG-VG findet EXPERTsuisse, die Nennung des feststellbaren Transportmittels in der Warenanmeldung sollte ausreichen. Weitere Angaben könnten in einer separaten Meldung erfolgen («Referenzierungsmeldung»).
Absatz 1
SSC und sgv schlagen vor, die elektronische Aktivierung solle unabhängig von Wochentag und Tageszeit möglich sein. So äussern sich auch Migros, COOP und IG Detailhandel Schweiz. Sie fordern, das BAZG solle dies technisch sicherstellen. Spediware Schenker sieht bei der Aktivierung zum Zeitpunkt der Warenabfuhr Probleme im Falle einer formellen oder materiellen Kontrolle. Es wird ein mehrstufiges Verfahren vorgeschlagen.
Gemäss HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS sind die erforderlichen Angaben zur Warenanmeldung vor dem Grenzübertritt selten lückenlos vorhanden. Als Beispiel nennen sie den Stückgutverkehr. Die «muss»-Formulierung sei daher abzuschwächen. Auch eine Aktivierung im Zollgebiet solle möglich sein und der zugelassene Versender und Empfänger (ZVE) soll bestehen bleiben. Auch scienceindustries spricht sich für die Beibehaltung der Erleichterungen für zugelassene Versender und Empfänger aus.
Absatz 2
COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz schlagen vor, das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang (zugelassener Versand und zugelassener Empfang) im Text zu diesem Abschnitt zu erwähnen.
CARBURA und Avenergy Suisse vertreten die Meinung, Mineralölimporte sollten erst nach der Verbringung über die Grenze aktiviert werden. Die definitive Menge der importierten Ware sei erst nach einer Schiffslöschung und somit erst nach dem Grenzübertritt bekannt.
scienceindustries und sgv schlagen vor, die «kann»-Formulierung zu konkretisieren («kann vorsehen» → «sieht vor»). Gemeinsam mit der VSUD merken sie an, die im erläuternden Bericht erwähnten Sonderkonstellationen sollten im Gesetz eindeutig reflektiert werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Absatz 3
Mit Blick auf ihre Vorschläge zu Artikel 15 VE-BAZG-VG schlagen HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS vor, in Absatz 3 die Bewilligungspflicht «gemäss Artikel 15» zu erwähnen.
Absatz 4
Spediware Schenker sieht diesen Absatz in Konkurrenz zu Artikel 10 Absatz 3 VE-BAZG-VG, falls bereits eine Übermittlung der Warenanmeldung stattgefunden habe. Dies bedinge eine Präzisierung.