Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
Absatz 5
Avenergy Suisse und Carbura halten fest, die heutige Praxis der Aktivierung mit der Periodizität von einem Monat solle bestehen bleiben.
Absatz 6
Für COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz ist auf Verordnungsstufe zu berücksichtigen, dass allfällige technische Probleme beim BAZG nicht zu Lasten der Zollpflichtigen ausgelegt werden dürfen. Beispielsweise sei eine Ausnahme vorzusehen für den Fall, dass das technische System des BAZG nicht funktioniere oder nicht abrufbar sei.
SWISSMEM fügt an, Details zu diesem Absatz sollten im erläuternden Bericht zur Botschaft und in der Verordnung präzisiert werden. Diese Meinung vertreten auch HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS.
2. Kapitel; Erleichterung für und besondere Anforderungen an bestimmte anmelde-
pflichtige Personen Artikel 15 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
In der gemeinsamen Stellungnahme werfen Cargologic AG, Zürcher Freilager AG, Ports Francs et Entrepôts de Genève SA (PFEG) und Magazzini Generali con Punto Franco SA die Frage auf, ob der Betreiber eines Zolllagers zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sein müsse oder ob er die Dienste eines anderen AEO in Anspruch nehmen könne. Allenfalls sei konkret zu erwähnen, dass Zollfreilager ohne AEO-Status betrieben werden könnten.
SWISSMEM begrüsst den AEO-Statuts grundsätzlich. Der Aufwand für dessen Erhalt sei aber ausserordentlich und Verfahrenserleichterungen seien nicht erkennbar. Das BAZG möge die entsprechenden Verfahrenserleichterungen aufzeigen.
scienceindustries fügt an, die Vereinfachungen für zugelassene Versender und Empfänger (ZVE) dürften nicht an den AEO-Status gekoppelt werden.
Absatz 1
SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz beantragen, den Begriff «Personen» mit «Transport-, Daten- oder Warenverantwortlichen» zu ersetzen. Zudem soll das BAZG im Gesetz Verfahrensvereinfachungen gewähren und für die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status verantwortlich sein. Um weitere Vereinfachungen im Zollbereich auf Gesetzesstufe zu verankern, wird vorgeschlagen, dies in einem neuen Absatz festzuhalten. Der Bundesrat könne Vereinfachungen im Zollverfahren vorsehen und die Voraussetzungen dafür definieren. Weiter sei in diesem Absatz festzuhalten, dass das Erlangen des AEO-Status kostenfrei sein solle. Zudem sei die länderübergreifende Anerkennung des AEO-Status sowie die weitere Anwendbarkeit des ZVE-Verfahrens (Zugelassener Versender, zugelassener Empfänger) ins Gesetz aufzunehmen. scienceindustries fordert, die AEO-Vereinfachungen konkret zu definieren.
Absatz 2
COOP, Migros, IG Detailhandel Schweiz, SSC, AFS und sgv sind der Auffassung, der AEO-Status solle sich auf den Sicherheitsaspekt beschränken. Die Bedingungen für Verfahrenserleichterungen seien unabhängig davon festzulegen (vgl. Artikel 14 Absatz 2 VE-BAZG-VG). Die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren seien vom Bundesrat zu regeln. Die internationalen Bestrebungen und Verpflichtungen der Schweiz zur Sicherung der Lieferkette seien ins Gesetz einzubeziehen. Das AFS fügt an, eine gegenseitige internationale Anerkennung sei ins Gesetz aufzunehmen.
Auch EXPERTsuisse spricht sich für eine Beschränkung des AEO-Status auf den Sicherheitsaspekt aus. Sie hält dafür, der AEO-Status solle unter bestimmten Voraussetzungen auch für Personen, die in Ländern oder Gebieten ausserhalb der Schweiz ansässig seien,