Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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anerkannt werden. Begünstigungen seien nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu gewähren. Das Recht der Gegenseitigkeit gelte bereits und sei ins Gesetz aufzunehmen.
Swiss Textiles warnt davor, Vereinfachungen im Zuge der Gesetzesrevision lediglich AEOzertifzierten Unternehmen zugänglich zu machen. Aufgrund der hohen Anforderungen zur Erlangung des AEO-Status würden KMU benachteiligt.
Artikel 16 Anforderungen an gewerbsmässig tätige Datenverantwortliche
Die VSUD, scienceindustries, SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz fordern, den gesamten Artikel zu streichen. Für die Verwaltung der erforderlichen Daten seien keine gesonderten Voraussetzungen notwendig. Allenfalls könnten die bisherigen Voraussetzungen gemäss Artikel 233 ZV übernommen werden. EXPERTsuisse und SPEDLOGSWISS fügen an, diese Bestimmung treffe in erster Linie die gewerbsmässigen Zolldeklaranten. Eine Einschränkung ihrer Tätigkeit durch den Bund würde zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führen15.Es dürfe nicht sein, dass die öffentliche Hand in Marktmechanismen eingreife. Eignungsvoraussetzungen und die Ausbildung in der Schweiz sollten der Wirtschaft vorbehalten bleiben. SPEDLOGSWISS ist weiter der Ansicht, allfällige Voraussetzungen sollten auch für die Warenverantwortlichen gelten, die durch ihre Mitarbeitenden regelmässig Zollanmeldungen durchführen liessen. Mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sei es stossend, wenn diese Anforderungen nur für gewerbsmässige Datenverantwortliche gelten würden.
Die Post ist der Ansicht, für berufsmässige Zolldeklaranten seien hohe Eignungsanforderungen vorzusehen. Namentlich sei die Wohnsitzpflicht unerheblich, wenn der Arbeitgeber gewährleisten könne, dass die Deklaranten jederzeit «für den Zoll greifbar» seien. Für den Fall, dass es nicht mehr zulässig sein sollte, den Wohnsitz im Ausland zu haben, befürchtet die Post unzählige Entlassungen und eine besondere Betroffenheit der Grenzregionen.
SWISSMEM äussert verschiedene Verständnisfragen. So unter anderem, was unter «erforderlicher Eignung» zu verstehen sei oder ob künftig auch Firmen mit Sitz im Ausland Verzollungen in der Schweiz vornehmen könnten.
Migros, COOP, sgv, AFS und IG Detailhandel Schweiz meinen, die Qualitätssicherung von Zolldienstleistern sei nicht Sache des Staates. Dieser solle vielmehr gewährleisten, dass Warenverantwortliche die Zolldienstleister frei wählen könnten16.
Absatz 1
Migros, COOP, sgv, IG Detailhandel Schweiz und SSC beantragen die Streichung dieses Absatz .
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS sind ebenfalls der Ansicht, dass für Warenverantwortliche, die regelmässig Zollanmeldungen erstellen, und für Datenverantwortliche dieselben Anforderungen gelten sollten. Dies im Sinne der Gleichbehandlung. Beide Verantwortliche sollten im Text genannt werden.
Absatz 2
EXPERTsuisse und die Post empfehlen, den Absatz ersatzlos zu streichen. Die Eignungsvoraussetzungen könnten wie bis anhin durch die Unternehmen definiert werden.
15 vgl. Bemerkungen zu Artikel 128 VE-BAZG-VG.
16 Freier Zugang zum Zolldientsleisternetz, vgl. Antrag zu Artikel 10 Absatz 4 VE-BAZG-VG.