Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Ähnlich sind AFS und sgv der Ansicht, das BAZG dürfe bei unvollständigen Veranlagungen oder Zweifeln an der Richtigkeit nicht einseitig eingreifen und schätzen.

Die Stiftung für Konsumentenschutz hält dafür, der Warenwert sei auf Basis des Ankaufspreises zu bestimmen. Zusätzliche Transportkosten oder hypothetische Verzollungskosten sollten nicht inbegriffen sein. Die fiktiven Transport- und Verzollungskosten würden angewendet, wenn der Versender diese nicht abgebe. Die vom Zoll und von den Speditionen angewendeten fiktiven Werte seien zu hoch und mitverantwortlich dafür, dass der Wert der Warenanmeldung die Mindestgrenze zur Erhebung der Angaben übersteige. Verlangt wird eine Analyse zu den Kosten, welche die Spediteure (Post, DPD, DHL, UPS etc.) den Kunden in Rechnung stellten. Wenn es dadurch zu geringeren Kosten für die Unternehmen komme, müssten auch die Kosten für die Transporteure sinken. Dem könne sich dann der Preisüberwacher annehmen. Wer über eine Website Produkte in der Schweiz verkaufe, sei zu verpflichten zu erwähnen, dass Verzollungsgebühren anfallen würden; ähnlich wie bei der Transparenzpflicht, die im Rahmen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vorgesehen sei (Steuerpflicht ausländischer Verkäufer in der Schweiz).

Absatz 3

sgv, SSC, AFS, IG Detailhandel Schweiz, COOP und Migros machen geltend, bei Veranlagung von Amtes wegen für nicht angemeldeten Waren seien die gleichen Abgabenermässigungen zu gewähren, wie bei einer ordnungsgemässen Warenanmeldung.

Die Post bittet darum, nachträglich eingereichte Angaben der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Darunter fallen beispielsweise Bewilligungen oder Präferenzerklärungen, welche zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes der Ware gültig waren.

Spediware Schenker meint, dem Absatz sei «oder aktiviert» hinzuzufügen.

Absatz 4

Spediware Schenker schlägt vor, das BAZG solle die Kompetenz haben, bei abgabefreien Veranlagungen «über alternative Möglichkeiten als Abfertigungsbestätigung» zu entscheiden.

4.1.4 4. Titel: Erhebung der Abgaben

1. Kapitel: Abgabeschuld Artikel 19 Entstehung der Abgabeschuld

Absatz 2

scienceindustries regt an, den Text mit der bestehenden Regelung in Artikel 69 Buchstabe c ZG zu ersetzen.

HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS finden, die Voraussetzungen für eine Abgabeschuld seien im Gesetz zu regeln.

Buchstabe b

Aufgrund des Abgleichs zwischen dem VE-BAZG-VG und dem erläuternden Bericht sind AgorA, Swiss Beef, sbv und SMP der Ansicht, auch im VE-BAZG-VG solle von «nicht ordnungsgemäss in das Zollgebiet» die Rede sein.

Artikel 20 Bedingte Abgabeschuld

Die CENTRAVO AG begrüsst, dass die bedingte Abgabeschuld für die Warenbestimmung der aktiven und passiven Veredelung wie bisher auf Gesetzesstufe vorgesehen ist. Es wird beantragt, hier auch die Zollrückerstattungen im Äquivalenzverkehr festzuhalten.