Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Für die Zürcher Freilager AG ist unklar , was unter der Abgabeschuld in Bezug zur Sicherstellung der Abgabeschuld in den Artikel 20f. und 32 VE-BAZG-VG zu verstehen ist.

Absatz 2 Buchstabe b

Für Spediware Schenker ist der Zeitpunkt der Entstehung der Schuld unklar (beispielsweise bei der Durchfuhr oder bei einer definitiven Veranlagung).

scienceindustries schreibt, die Wendung «Waren einer anderen Warenbestimmung zuführt» sei missverständlich und daher mit «definitiv dem freien Verkehr zugeführt» zu ersetzen.

réservesuisse wünscht eine genauere Definition im Zusammenhang von Warenbestimmungen und Abgabeschuld.

Artikel 21 Abgabeschuldnerin und Abgabeschuldner

Avenergy Suisse und CARBURA finden es stossend, wenn das BAZG die Abgabeschuld von der Warenverantwortlichen auch über die Transportverantwortliche oder Datenverantwortliche einholen könnte. Letztere hätten im Zweifel keine Beziehung zur Abgabeschuld. Weiter sei nicht eindeutig, ab welchem Zeitpunkt und nach welchen Kriterien das BAZG die Abgabenschuld auf die anderen potentiellen Schuldner geltend machen könne. Auch die Milderungen in den Artikel 22 und 23 VE-BAZG-VG seien nicht ausreichend. Die Branche lehnt das Prinzip der Solidarhaftung entschieden ab.

Der Kanton VD schreibt, die Solidarhaftung müsse begrenzt werden. Unter Umständen wüssten bei der Einfuhr beteiligte Parteien gar nicht, dass die Zollschuld nicht beglichen worden sei.

sgv und scienceindustries schlagen vor, der Bundesrat solle gestützt auf Artikel 21 Absatz 5 VE-BAZG-VG die Möglichkeit haben, die Abgabenschuldner von weiteren Abgabepflichten zu befreien. Dies beispielsweise, wenn auf Grund der Lage eine negative gesamtwirtschaftliche Auswirkung zu befürchten sei.

Nach Ansicht von EXPERTsuisse ist der Kreis der Abgabeschuldner zu weit gefasst, um in Artikel 51 MWSTG die Steuerpflichtige für die Einfuhrsteuer eindeutig bestimmen zu können. Zudem werde im MWSTG weiterhin von «Importeuren» gesprochen, obwohl im VE-BAZG-VG der Begriff des «Importeurs» weder definiert noch sonst an einer Stelle erwähnt werde.

Absatz 1

Die Zürcher Freilager AG wirft die Frage auf, ob der Betreiber eines Freilagers kein Abgabenschuldner sei, da der Einlagerer sowohl Waren-, Daten- und Transportverantwortliche sei. Zudem wird beantragt, die Begriffe «Lagerhalten» und «Einlagerer» analog Artikel 63 und 66 ZG aufzunehmen und festzuhalten, dass der Lagerhalter und Vermieter nicht die Pflichten des Einlagerers und Mieters erfüllen könne.

Absatz 1 Buchstabe a

COOP, Migros, SSC, sgv und IG Detailhandel Schweiz sind der Ansicht, die inländische Warenverantwortliche könne nur dann Abgabenschuldnerin sein, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr tatsächlich in ihrer Verantwortung liege und die Datenverantwortliche über einen direkten und schriftlichen Auftrag der Warenverantwortlichen verfüge. Andernfalls könne