Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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die Erhebung der Abgaben bei der Warenverantwortlichen zu stossenden Ergebnissen führen.17
scienceindustries meint, in einem Reihengeschäft könne die Warenverantwortliche nicht Abgabeschuldnerin sein.
Absatz 2
COOP, Migros, sgv und IG Detailhandel Schweiz halten fest, die Abgabenschuld bei der Warenverantwortlichen könne nur geltend gemacht werden, sofern diese Abgabenschuldnerin gemäss Absatz 1 sei. Sonst sei die Datenverantwortliche oder die Transportverantwortliche zu belangen.
sgv und SSC schlagen vor, den Begriff «kann eine Warenverantwortliche die Abgabenschuld» mit «kann eine Abgabenschuldnerin die Abgabenschuld» zu ersetzen.
Spediware Schenker findet, die Haftungskaskade sei bei einer nicht angemeldeten oder abgeschlossenen Durchfuhr schwer umsetzbar.
Die Post hält fest, die heutige Sonderregelung im Postverkehr sei in der Verordnung detailliert festzuhalten. Sollte die Rechnungsstellung weiterhin an die Post als Datenverantwortliche erfolgen, sei sicherzustellen, dass die Kosten weiterverrechnet werden könnten. Im Falle eines Reexportes sei ein einfacher und kostengünstiger Prozess für die Rückerstattung der Einfuhrabgaben erforderlich.
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS fügen an, für Daten- und Transportverantwortliche solle es Ausschlüsse von der Solidarhaftung geben. Der Haftungszeitraum für Ausfallhaftung («Tilgungszeitraum» respektive Feststellung der Tilgungsunfähigkeit) sei zeitlich einzugrenzen wie etwa bei Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102).
scienceindustries wirft die Frage auf, warum die Datenverantwortliche nicht mehr in die Pflicht genommen werde, weil deren Tippfehler bei der Warenverantwortlichen zur Abgabepflicht führen könnten.
Für Avenergy Suisse und Carbura ist unklar, welche Massnahmen das BAZG zu ergreifen habe, bevor die Abgabeschuld bei den anderen Abgabeschuldnern geltend gemacht werden könne. Gestützt auf die Artikel 31ff. und Artikel 42 Absatz 1 VE-BAZG-VG sei davon auszugehen, dass die primäre Abgabeschuldnerin nach gescheiterter Sicherstellung betrieben werden müsse. Erst nach erfolgloser Betreibung sei es dem BAZG erlaubt, über die Solidarhaftung auf die anderen Schuldner zuzugreifen. Es müsse klar hervorgehen, dass dieser Vorgang nicht vor dem Abschluss einer Betreibung mit entsprechendem Verlustschein möglich sein solle. Dieser Umstand lasse das Prinzip der Solidarhaftung fragwürdig erscheinen, weil es sich um ein Konstrukt des Auslagerns des wirtschaftlichen Verlustrisikos handle.
Absatz 3
VSUD und scienceindustries schlagen vor, die abweichende Reihenfolge im Gesetz festzulegen.
SSC und sgv beantragen, Post- und Kuriersendungen von dieser Regelung auszunehmen.
17 vgl. Stellungnahme zu Artikel 7 Buchstabe e Ziffer 1.