Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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In Verbindung mit ihren Ausführungen zu Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a VE-BAZG-VG beantragt der sgv, die Transportverantwortliche in diesem Absatz nicht explizit zu erwähnen.
Artikel 24 Solidarhaftung bei Tod der Abgabeschuldnerin
SWISSCOFEL fordert, dieser Artikel sei für natürliche Personen ersatzlos zu streichen.
scienceindustries und sgv möchten die Präzisierung, dass die Abgabenschuld zum Zeitpunkt des Todes festgestellt sein muss und bei Annahme des Erbes automatisch - bis zur Höhe ihre Erbteile - auf die Erbinnen und Erben übergehen.
Artikel 26 Verzicht auf die Erhebung von Abgaben
Im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung begrüsst die Post den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Da elektronische Daten fehlen würden, sei der Aufwand des Verzollungsprozesses für jede einzelne Warensendung unverhältnismässig hoch. Sie schlägt vor, die Mindestgrenze zur Erhebung von Abgaben für Zölle und MWST im Gesetz auf Fr. 5.00 festzulegen. Weitere Details zur Verhältnismässigkeit seien in der Verordnung zu spezifizieren.
Auch die VSUD möchte auf Gesetzesstufe festhalten, wann der Erhebungsaufwand unverhältnismässig erscheine.
scienceindustries schlägt vor, auf die Erhebung von Abgaben zu verzichten, wenn die Abgabe tiefer als Fr. 100.00 sei oder der Warenwert Fr. 1000.00 unterschreite. Die vom BAZG vorgeschlagene Lösung erfülle die Motion Noser19 nur halb und entlaste die Unternehmen finanziell nicht.
Spediware Schenker schlägt ebenfalls vor, keine Abgaben zu erheben, wenn der Umstand der Verhältnismässigkeit nicht gegeben ist.
Der Kanton FR meint, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei angemessen. Es sei aber bedauerlich, dass im Rahmen der vorgeschlagenen Gesetzesrevision nicht auf die Abschaffung Industriezölle eingegangen werde.
Die Stiftung für Konsumentenschutz spricht sich dafür aus, auf die Erhebung zu verzichten sei, wenn die Abgabe zehn Franken unterschreite.
Artikel 27 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit
Mit Verweis auf ihre Bemerkungen zu Artikel 18 Absatz 5 VE-BAZG-VG schlagen IG Detailhandel Schweiz, Migros und COOP vor, dass die Abgabeschuld bei der Verfügung fällig wird. SSC und sgv unterstützen diesen Antrag.
Artikel 28 Zahlungsweise
Avenergy Suisse und Carbura fordern einen neuen Absatz. Dieser soll regeln, dass wenn ein abgaberechtlicher Erlass für bestimmte Waren eine Regelung der Zahlungsfrist vorsieht, die jeweiligen Bestimmungen des entsprechenden Erlasses anzuwenden sind.
SWISSMEM fragt, was unter «elektronischer Zahlung» zu verstehen sei. Weiter meint sie, es sei zu beachten, eine elektronische Zahlung reduziere die Kosten und den Aufwand für die Verbuchung, die Freigabe und die Kontierung nicht.
19 15.3551 Mo. Noser Bürokratieabbau. Anhebung des Mindestzolls.