Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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scienceindustries schlägt vor, die Abgabenschuld im Post- und Kuriersendungen bei der Datenverantwortlichen und im Reiseverkehr beim Grenzübertritt geltend zu machen.

Bezugnehmend auf ihre Stellungnahme zu Artikel 21 Absatz 1 VE-BAZG-VG führen COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz aus, beim Massengeschäft der Post- und Kuriersendungen liege die Verantwortung nicht bei der inländischen Warenverantwortlichen. Bei Annahme ihrer Anträge zu Artikel 21 Absatz 1 und 2 VE-BAZG-VG sei in diesem Absatz keine Ausnahme notwendig.

Absatz 4

scienceindustries wirft die Frage auf, ob diese Regelung in der Kompetenz des BAZG liege oder eher in jener der Behörde des entsprechenden Abgabeerlasses.

Artikel 22 Solidarhaftung der Datenverantwortlichen im Falle von Leistungs- und Rückleistungspflichten nach Artikel 12 VStrR18

In Bezug auf die Artikel 22f. befürwortet die SBB die Differenzierung der Verantwortung und begrüsst, dass nicht mehr in jedem Fall eine Solidarhaftung besteht.

Absatz 1

Bezugnehmend auf ihre Bemerkungen zu auf Artikel 21 Absatz 2 VE-BAZG-VG meinen COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz, dass das BAZG die Abgabeschuld vorerst bei derjenigen Abgabenschuldnerin einfordern solle, welche die Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes verschulde. Es gelte zu verhindern, dass die Warenverantwortliche ohne jegliches Verschulden oder Zutun für Zollnachforderungen belangt werde, die sie nicht verursacht oder mitverschuldet habe.

SPEDLOGSWISS findet, die Datenverantwortliche dürfe nicht solidarisch haften, wenn ihr an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Vorsatz nachgewiesen werden könne. Die Verjährungsfrist solle fünf Jahre nach erfolgter Aktivierung betragen und auf Gesetzesstufe enden.

Absatz 2

COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz beantragen, diesen Absatz ersatzlos zu streichen.

Artikel 23 Solidarhaftung der Transportverantwortlichen

Mit Verweis auf ihren Änderungsantrag zu Artikel 10 Absatz 3 VE-BAZG-VG halten COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz dafür, die Transportverantwortliche müssten nicht solidarisch haften, wenn sie nicht habe erkennen können, ob die Ware richtig angemeldet worden sei.

SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz sprechen sich für eine Umkehr der Beweislast aus. Es sei am BAZG zu beweisen, dass die Transportverantwortliche oder die mit dem Transport betraute Person in der Lage gewesen sei zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet wurde. Andernfalls fordert SPEDLOGSWISS eine Erläuterung dazu, wie eine Transportverantwortliche erkennen könne, ob eine Ware richtig angemeldet worden sei.

Spediware Schenker fragt, ob die transportverantwortliche Firma auch haftbar sei, wenn sie hätte erkennen können, dass die Ware richtig angemeldet war, aber die natürliche Person nicht.

18 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR; SR 313.0).