Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Absatz 1

SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz halten fest, das Notfallszenario solle bei einem Ausfall des elektronischen Verfahrens im Gesetz abgebildet werden.

Absatz 2

Gemäss Avenergy Suisse und CARBURA sollen für die Zahlungsfristen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten. Economiesuisse, BAT, VFAS und sgv halten dafür, die Zahlungsfrist im Gesetz zu verankern. VSUD und scienceindustries äussern sich ebenfalls dahingehend und schlagen eine Zahlungsfrist von 60 Tagen nach der Aktivierung der Anmeldung vor. Ähnlich verlangt Philipp Morris S.A. eine Zahlungsfrist von 60 Tagen.

IG Detailhandel Schweiz, Migros, COOP, SSC, SWISSCOFEL und sgv beantragen für inländische Abgabenschuldnerinnen ebenfalls eine Zahlungsfrist von 60 Tagen, aber nur für den Fall, dass andere Abgabeerlasse gemäss Artikel 4 VE-BAZG-VG nichts anderes vorsähen. Bis zum Ablauf der Zahlungsfrist soll das BAZG auf eine Sicherstellung der Abgabeforderung gemäss dem 2. Kapitel dieses Titels verzichten, ausser in den Fällen gemäss Artikel 32 Absatz 2 VE-BAZG-VG. In den übrigen Fällen könne das BAZG die Zahlungsfristen und die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen festlegen.

EXPERTsuisse empfiehlt, die Zahlungserleichterungen wie das Zollkonto im zentralisierten Abrechnungsverfahren (ZAZ-Konto) in der derzeitigen Form beizubehalten.

scienceindustries und VSUD gehen einen Schritt weiter und schlagen einen neuen Absatz 3 vor, wonach das BAZG die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen festlegen könnte.

Avenergy Suisse und CARBURA fordern, diesen Absatz zu streichen. Alternativ dazu könne der Bundesrat die Zahlungsfristen und die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen festlegen. SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz möchten diese Kompetenz beim EFD belassen.

Artikel 30 Verjährung

Absatz 1

SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz beantragen eine Verjährungsfrist von drei Jahren statt fünf Jahren wie im Entwurf.

Absatz 5

In verschieden ausformulierten, aber inhaltlich ähnlichen Stellungnahmen sprechen sich Cargologic AG, die Zürcher Freilager AG, Magazzini Generali con Punto Franco SA, PEFG, GE, die Handelskammer beider Basel (hkbb), der Handels- und Industrieverein des Kantons BE (HIV Bern), die Solothurner Handelskammer, sgv, VSUD, SBB, die Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz (IHZ) und scienceindustries sprechen sich für eine Vereinheitlichung der heute geltenden Verjährungsfristen im MWSTG20 und in der Zollgesetzgebung21 aus. Sie schlagen eine Frist von zehn Jahren vor.

SBB und SWISSMEM fügen an, die Abweichungen zum MWStG22 und zum Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrechht, OR; SR 220)23 könnten beim Steuerpflichtigen zu Risiken

20 Gemäss Artikel 42 MWSTG: 5 Jahre Festsetzungsverjährung bzw. gemäss Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 91 Absatz 5 MWSTG: maximal 10 Jahre Bezugsverjährung.

21 Gemäss Artikel 75 ZG: maximal 15 Jahre.

22 Artikel 42 Absatz 6 MWSTG: 10 Jahre.

23 Artikel 958f. OR: 10 Jahre.