Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Absatz 3

SWISSMEM fragt, warum für noch hängige Verfahren bereits eine Sicherstellung geleistet werden solle. Weiter bittet der Verband um Beispiele und eine Präzisierung des Begriffs «Sicherstellung» und um Auskunft über Details auf Verordnungsstufe.

Artikel 33 Arten der Sicherstellung

Mit Verweis auf Ihren Antrag zu Artikel 28 Absatz 2 VE-BAZG-VG verlangen COOP, Migros, sgv und IG Detailhandel Schweiz, dass während der Zahlungsfrist von 60 Tagen für inländische Abgabenschuldnerinnen keine Sicherstellung verlangt werde.

Artikel 28 Absatz 2 VE-BAZG-VG solle von der Regelung ausgenommen werden.

SSC und sgv, SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz beantragen, im Gesetz Ausnahmen von der Sicherheitsleistung vorzusehen.

2. Abschnitt: Sicherheitsleistung Artikel 34

Bezugnehmend auf Artikel 31 fragen der Kanton GE, Cargologic AG, die Zürcher Freilager AG, Magazzini Generali con Punto Franco SA und PFEG, ob die Sicherstellung für offene Zolllager in diesem Artikel berücksichtigt werde.

3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung Artikel 35

Absatz 2

Der sgv hält Einsprachen gegen Handlungen und Verfügungen der Staatsgewalt für ein fundamentales Rechtsgut. Selbst das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sehe Einsprachen ohne hemmende Wirkung vor. Der sgv beantragt die Streichung des letzten Satzes.

Auch scienceindustries verweist ebenfalls auf die Einsprachemöglichkeit nach SchKG und fordert eine Präzisierung des Absatzes.

4. Abschnitt: Pfandrecht Artikel 36 Inhalt des Pfandes

Absatz 1 Buchstabe a

Der sgv fordert die Streichung der Ausfuhrabgabe, da die Schweiz keine solche besitze. scienceindustries verlangt eine Präzisierung des Begriffes beziehungsweise eine Klärung dazu.

Artikel 38 Freigabe beschlagnahmter Waren

Absatz 2 Buchstabe b

Der sgv fordert eine Zahlungsfrist von 60 Tagen für inländische Abgabenschuldner.

3. Kapitel: Nachforderung, Nachentrichtung, Rückerstattung und Erlass von Abga-

ben Artikel 39 Nachforderung von Abgaben

ZFEB+ GmbH, sgv und VSUD wünschen, die Differenzen betreffend die Rück- und Nachforderungsfristen seien zu bereinigen. Aktuell könne das BAZG Nachforderungen gemäss Artikel 30 VE-BAZG-VG innerhalb eines Jahres und gestützt auf Artikel 12 VStR innerhalb von fünf Jahren geltend machen. Die Einsprachefrist für Zollbeteiligte betrage dagegen nur 60 Tage.