Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Das AFS spricht sich für eine Harmonisierung der Fristen aus. Die Einsprachefrist für Verfügungen betrage 60 Tage und solle der Nachforderungsfrist, die für das BAZG gelte, gleichgestellt werden.
Die Post schlägt vor, die Absicht zur Nachforderung solle innerhalb von 60 Tagen mitgeteilt werden.
IG Detailhandel Schweiz, Migros und COOP unterbreiten den Vorschlag, die Mitteilung solle innerhalb der Verjährungsfrist der Abgabenschuld gemäss Artikel 30 Absatz 1 VE-BAZG-VG erfolgen. HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS schliessen sich dieser Formulierung an und fügen hinzu, die Abgabenschuldnerin könne auch nachträglich, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist gemäss Artikel 30 Absatz 1 VE-BAZG-VG, die Rückerstattung von Abgaben geltend machen. Alternativ könne der gesamte Artikel gestrichen werden, da Fehler des BAZG fast nie vorkommen würden.
scienceindustries erwartet eine Gleichbehandlung des BAZG und der Abgabenschuldner. Es wird vorgeschlagen, die Mitteilungsfrist auf zwei Jahre zu erhöhen.
EXPERTsuisse möchte, dass die einjährige Frist mangels praktischer Relevanz gestrichen wird. Stattdessen sei allgemein gemäss Artikel 56 Absatz 4 MWSTG auf Artikel 42 MWSTG statt auf Artikel 30 Absatz 1 VE-BAZG-VG zu verweisen. Gleichzeitig sei der Abgabenschuldnerin das Recht einzuräumen, innerhalb der Frist nachträglich eine Abgabenbefreiung oder -ermässigung oder eine Rückerstattung geltend zu machen, wenn diese zum Zeitpunkt der Aktivierung zulässig gewesen sei.
SSC, sgv, COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz wollen für das BAZG und die Wirtschaft faire Bedingungen bei der Nachforderung und der Rückerstattung von Abgaben. Sie schlagen vor, den Begriff «irrtümlich» zu streichen und die Mitteilungsfrist an die Verjährungsfrist der Abgabenschuld gemäss Artikel 30 Absatz 1 VE-BAZG-VG anzupassen.
Alternativ dazu schlagen COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz vor, zumindest in Anlehnung an Artikel 212bis des Zollkodexes der Gemeinschaft (Abgabenbefreiung trotz Unregelmässigkeiten) eine wirtschaftsfreundliche Regelung für Nachforderungsverfahren vorzusehen.
scienceindustries schlägt vor, einen zweiten Absatz hinzuzufügen, der beinhaltet, dass wenn den Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern irrtümlich eine erhobene Abgabe zu hoch oder ein zurückerstattender Abgabenbetrag zu tief veranlagt wurde, diese den geschuldeten Betrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung zurückfordern können.
SSC, COOP, Migros und die IG Detailhandel Schweiz schlagen einen zusätzlichen Absatz vor. Dieser solle vorsehen, dass die Abgabenschuldnerin oder der Abgabenschuldner eine zum Zeitpunkt der Aktivierung der Warenanmeldung zulässige Abgabenbefreiung oder - ermässigung bzw. eine zu diesem Zeitpunkt zulässige Rückerstattung von Abgaben auch nachträglich geltend machen kann und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Abgabeschuld gemäss Artikel 30 Absatz 1 VE-BAZG-VG.
Als Alternative schlagen COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz vor, dass im Rahmen des Nachforderungsverfahrens die Abgabenschuldnerin oder der Abgabenschuldner eine zum Zeitpunkt der Aktivierung der Warenanmeldung zulässige Abgabenbefreiung oder - ermässigung bzw. eine zu diesem Zeitpunkt zulässige Rückerstattung von Abgaben nachträglich geltend machen kann.