Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 40 Nachentrichtung oder Rückerstattung von Abgaben bei Änderung des Ver-
wendungszwecks
Absatz 1
SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz meinen, die Zweckänderung sei nicht Sache der Transport- oder Datenverantwortlichen, sondern ausschliesslich die der Warenverantwortlichen. Die Warenverantwortliche sei explizit im Text zu erwähnen. Ausserdem sei der Begriff «nach der Veranlagung zu Zwecken verwendet» mit «nach der ersten Warenanmeldung zu einem anderen Zweck im Zollgebiet verwendet» zu ersetzen.
Absatz 2
Spediware Schenker regt an, dass das EFD die Mindestbeträge sowie die anfallenden Gebühren regeln kann. Weiter sei nicht klar, ob Verfahrensfehler Auswirkungen haben würden.
Mit Verweis auf Artikel 40 Absatz 1 VE-BAZG-VG schlagen SPEDLOGSWISS und HAN-DEL Schweiz vor, den Begriff «nach der Veranlagung zu Zwecken verwendet» mit «nach der ersten Warenanmeldung zu einem anderen Zweck im Zollgebiet verwendet» zu ersetzen und den letzten Satz zu streichen. Zudem solle die Rückerstattung nicht auf Verlangen an die anmeldepflichtige Person erfolgen, sondern an die Warenverantwortliche.
scienceindustries und die VSUD halten fest, beide Parteien sollten gleich lange Fristen haben. Der sgv äussert sich ebenfalls dahingehend und fügt an, eine Normdelegation sei weder notwendig noch zielführend. Die Verbände schlagen einstimmig vor, die Frist zur Rückerstattung der Abgabendifferenz auf zwei Jahre zu beschränken und den letzten Satz des Absatz es zu streichen.
Artikel 41 Erlass von Abgaben
Der sgv weist darauf hin, für das BAZG und die Wirtschaft müssten faire Bedingungen bei der Nachforderung bzw. der Rückerstattung von Abgaben gelten.
SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz fordern die Möglichkeit, für alle Abgaben gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis k VE-BAZG-VG einen vollständigen Erlass oder eine Erstattung beantragen zu können.
Die DBC schlägt vor, einen neuen Buchstaben mit einer Heilungsvorschrift26 einzufügen. Anderenfalls würden für den nationalen Verkehr andere Rechtsfolgen gelten, als für den internationalen unter dem Versandübereinkommen. Das Versandübereinkommen habe jedoch Vorrang, so dass die Rechtsfolgen nicht differieren sollten.
Japan Tobacco International AG (JTI) und BAT regen an, analog zu Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31) sei die Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern von Amtes wegen vorzusehen. Dies, sofern die Unregelmässigkeit bei einer Nachprüfung oder Betriebskontrolle festgestellt werde.
Absatz 1 Buchstabe b
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS weisen darauf hin, den Begriff «freier Verkehr» gebe es nicht mehr. Als Ersatz schlagen sie «ins Zollgebiet verbracht» vor.
Absatz 1 Buchstabe c
IG Detailhandel Schweiz, Migros, Coop, sgv und SSC weisen darauf hin, dass auf Artikel 39 anstatt auf Artikel 38 zu verweisen sei.
26 Analog Artikel 124 Buchstabe h UZK.