Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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sgv, HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS sind der Ansicht, diese Regelung solle unabhängig vom Verschulden gelten. Der Begriff «unverschuldet» sei zu streichen.
Absatz 1 Buchstabe d
Die SBB begrüsst, dass die Regelung für Härtefälle übernommen wird.
SPEDLOGSWISS ist der Ansicht, der Erlass von Zollabgaben sei analog Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d MWSTG zu regeln.
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS beantragen, die Heilungsmöglichkeit solle erweitert werden. Dies sei im gVV bereits vorgesehen. In der Verordnung seien die Details dazu festzuhalten. Zusätzlich schlagen sie vor, folgenden Text hinzuzufügen, dass unabhängig von Buchstabe d, auch der Erlass von Abgaben geltend gemacht werden kann, wenn die Bemessung der Abgaben betroffen sei und kumulativ folgende Bedingungen erfüllt seien: Der Verstoss, durch den die Zollschuld entstanden sei, hätte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemässe Warenanmeldung oder -bestimmung und stelle keinen Täuschungsversuch dar. Zudem müssten alle nachträgliche Formalitäten erfüllt sein, um die ordnungsgemässe Zollabwicklung zu ermöglichen.
Im Zusammenhang mit dem Antrag zu Artikel 46 Absatz 3 VE-BAZG-VG schlägt die SBB eine Regelung für die Heilung gewisser Zollfälle vor. Waren, die im gemeinsamen Versandverfahren (gVV) mit abgelaufener Frist unterwegs sind, sollen, im Gegensatz zur aktuellen Gesetzgebung, bei der Einfuhr von der Präferenzberechtigung profitieren können27. DBC schliesst sich diesem Vorschlag an.
Zudem schlägt die SBB einen neuen Buchstaben vor. Dieser regelt, dass unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld erlösche, wenn die Veranlagung der Abgaben nach Artikel 18 Absatz 3 VE-BAZG-VG entstanden sei und die folgenden Voraussetzungen erfüllt seien: Der Buchstabe soll regeln, dass der Anlass, durch den die Veranlagung von Amtes wegen ausgelöst wurde, keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemässe Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens hätte und kein Täuschungsversuch vorläge und nachträglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt seien, um die Situation der Waren zu bereinigen.
Absatz 2
Philipp Morris S.A. beantragt, die Frist für die Einreichung eines Gesuchs auf zwei Jahre zu verlängern. Somit könnten Unternehmen im Falle einer Jahresprüfung, die zwölf Monate nach der Steuererhebung durchgeführt werde, die Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Steuern trotzdem beantragen.
4. Kapitel: Vollstreckung von Abgabeforderungen Artikel 43 Pfandverwertung
Absatz 4
Der sgv schreibt, eine Pfandverwertung ohne das Einverständnis der Eigentümerinnen sei eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Die Verwertung solle nur mit dem Einverständnis möglich sein.
27 Analog UZK Artikel 86 und Artikel 124 Buchstabe h.