Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Letzteres findet auch scienceindustries und fragt weiter, welches die Kriterien für die Beurteilung einer schnellen Wertverminderung seien, was unter kostspieligem Unterhalt zu verstehen sei und weshalb die Verwertung ohne Einverständnis des Pfandeigentümers möglich sei.
5. Kapitel: Bewilligungen Artikel 44 Bewilligung für den Betrieb von Zolllagern und Steuerlager
Anmerkung: Inhaltlich ähnliche Stellungnahmen werden, wo sinnvoll, zusammengefasst.
Der Kanton GE, Zürcher Freilager AG, Handel Schweiz, SPEDLOGSWISS, Cargologic AG, Magazzini Generali con Punto Franco SA, PFEG, Chambre de commerce, d’industrie et des services de Genève (CCIG), les Chambres latines du commerce et d’industrie (CLCI), Chambre Vaudoise du commerce et du l'Industrie (CVCI), AEROSUISSE, Fédération des Entreprise Romandes (FER) und der Flughafen Genf wollen die bestehenden Artikel 62 bis 67 ZG übernehmen und die Trennung der Zollfreilager und offenen Zolllager beibehalten. Den erwähnten Vernehmlassungsteilnehmenden ist nicht klar, ob alle Zollfreilager und offenen Zolllager in Zolllager umfunktioniert werden sollen. Sie sind der Ansicht, die Besonderheiten der beiden aktuellen Lagerformen liessen sich nicht vereinheitlichen.
Falls am Gesetzesvorschlag festgehalten werde, schlagen sie vor, ein Zolllager für sensible Waren zu kreieren. Dieses solle weder einer Sicherheitsleistung noch einer Mindestanzahl an Lagerbewegungen (Absatz 5 Buchstabe f VE-BAZG-VG) bedürfen. Der Bundesrat könne den Begriff «sensible Waren», die Art der Bestandesaufzeichnung sowie weitere Modalitäten festlegen. Sinngemäss machen sie weiter geltend, es dürfe zu keinen wirtschaftlichen oder prozessualen Verschlechterungen kommen. Das Geschäftsmodell dürfe auf Grund der Erhebung der Sicherheitsleistung nicht gefährdet werden, da dies der Verlust von Arbeitsplätzen sowie Steuereinbussen zur Folge hätte.
Die genannten Vernehmlassungsteilnehmenden halten fest, finanzielle Verpflichtungen wirkten sich stark auf die Einlagerer (Mieter im Zollfreilager) aus, indem sie Vermögenswert immobilisieren würden. Sei die Sicherheitsleistung jedoch eine Bedingung für die Erteilung einer Lizenz zum Betrieb eines Lagers, seien die Einzelheiten der Sicherheit differenziert und detailliert festzulegen.
Darüber hinaus schlagen scienceindustries und sgv vor, die Definitionen der Zoll- und Steuerlager in Artikel 7 VE-BAZG-VG festzuhalten.
economiesuisse und VFAS sprechen sich für die Harmonisierung der Lagerformen aus. Ihrer Ansicht nach müssten aber Sonderregelungen angefügt werden, welche die relevanten Aspekte der einzelnen Lagerarten aufgreifen.
Avenergy Suisse und CARBURA finden, die spezifischen Gegebenheiten der Steuerlager für verschiedene Waren und Warengruppen würden in den allgemeingültigen Formulierungen nicht gebührend berücksichtigt. Ausserdem seien die Bedingungen für den Betrieb eines Steuerlagers im jeweiligen abgaberechtlichen Erlass zu regeln. Sollte an diesem Absatz festgehalten werden, seien eventualiter die Buchstaben c, d und f dieses Absatzes anzupassen respektive zu streichen.
Die Zürcher Freilager AG fügt an, dass auf Basis des Bekenntnisses des Bundesrates zur Strategie bezüglich den Zolllagern vom 06. März 2015 hohe Investitionen getätigt worden seien, die auf das Vermieter- und Mietermodell ausgelegt gewesen seien. Die Anforderungen für die künftigen Zolllager seien für die Zürcher Freilager AG so beeinträchtigend und wirtschaftlich einschneidend, dass sie den Betrieb einstellen und die Investitionen abschreiben müssten. Eine Abkehr des Bundesrates von seiner damaligen Strategie der Zollfreilager ginge voll zu Lasten der im Zollfreilager tätigen KMU, welche auf die Vorteile der Zollfreilager angewiesen seien.