Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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PFEG plädiert für die Beibehaltung eines hohen Kontrollniveaus mit den künftig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dies, weil die Kontrollen zum guten Ruf der PFEG beitragen und von den Akteuren des Kunstbereichs gewünscht würden.
Absatz 3
Für den Kanton GE, die Zürcher Freilager AG, Magazzini Generali con Punto Franco SA, PFEG, Cargologic AG , den Flughafen Genf und FER ist unklar, ob die Betriebsbewilligung an die Lagerhalter oder an die einzelnen Einlagerer oder Mieter erteilt wird. Sie befürchten, es komme zu einer Vervielfachung von Bewilligungen , wenn jeder Betreiber eines Zolllagers eine eigene Betriebsbewilligung nach Artikel 44 Absatz 4, 5 und 6 benötige.
Absatz 4
Der Kanton GE, Cargologic AG, Zürcher Freilager AG, Magazzini Generali con Punto Franco SA, PFEG und CCIG möchten, dass die Bewilligungsträgerin Räumlichkeiten an Dritte vermieten kann, ohne dass diese eine Bewilligung des BAZG benötigen. Der Bundesrat solle dafür die Voraussetzungen festlegen können.
Absatz 5 Buchstabe c
Der Kanton GE, Cargologic AG, Zürcher Freilager AG, Magazzini Generali con Punto Franco SA und PFEG wollen wissen, ob mit den genannten Unterlagen jene zur Inventarisierung der Waren gemeint sind.
Avenergy Suisse und CARBURA sprechen sich gegen eine elektronische Verwaltung der Dokumente aus.
Absatz 5 Buchstabe d
Der Kanton GE, Cargologic AG, das Zürcher Freilager AG, Magazzini Generali con Punto Franco SA und PFEG erkundigen sich, in welcher Form der Beweis für die Zahlungsfähigkeit erfolgen müsse und ob diese mit der Sicherstellung zu tun habe.
Avenergy Suisse und CARBURA beantragen, diesen Buchstaben zu streichen. Die Mineralölsteuer sei durch die zugelassene Lagerinhaberin (künftig Lagerinhaberin) und nicht durch die Betreiber in der Tankanlage (Lagerfirma) geschuldet. Auch SPEDLOGSWISS spricht sich für die Streichung aus.
Cargologic AG und SPEDLOGSWISS sind der Ansicht, es sei schwierig, den Wert der eingelagerten, hochpreisigen Waren festzustellen und die allfälligen Steuern dafür zu garantieren. Es sei zu hinterfragen, ob man mit zusätzlichen Gebühren die Konkurrenzfähigkeit der Zollfreilager beeinträchtigen wolle.
Absatz 5 Buchstabe e
Coop, Migros, IG Detailhandel Schweiz, sgv, Handel Schweiz, AFS, EXPERTsuisse und SSC beantragen die Streichung des Begriffs «geeigneter Sicherheitsstandards». Bewilligungen für Zoll- und Steuerlager seien nicht an AEO-Kriterien und Mindestmengen gebunden und auch für kleine Unternehmen erhältlich.
Der Kanton GE, Cargologic AG, das Zürcher Freilager AG, Magazzini Generali con Punto Franco SA und PFEG möchten geklärt haben, welche «geeigneten Sicherheitsstandards» gefordert werden. FER fügt hinzu, im Vergleich zum aktuellen Stand sei die Forderung von weitergehenden Sicherheitsanforderungen nicht adäquat.
Absatz 5 Buchstabe f
Der Kanton GE, Cargologic AG, Zürcher Freilager AG, Magazzini Generali con Punto Franco SA und PFEG wollen wissen, wie die Mindestanzahl an Ein- und Auslagerungen bemessen wird. Ob Unterschiede zwischen den ehemaligen Zollfreilagern und den offenen