Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Zolllagern gemacht werden und ob die ehemaligen Zollfreilager die Inventarisierungspflicht an die Mieter beziehungsweise Einlagerer übertragen können.

Avenergy Suisse und CARBURA sind der Ansicht, die Mindestzahl an Ein- und Auslagerungen dürfe keine Bedingung für die Bewilligung eines Steuerlagers sein. Aus Gründen der Pflichtlagerhaltung gebe es Stillhaltelager, welche nur eine geringe Anzahl an Ein- und Auslagerungen aufwiesen. Dieser Buchstabe stehe im Widerspruch zum Landesversorgungsgesetz und sei zu streichen.

Mit Verweis auf ihre Stellungnahme zu Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe e VE-BAZG-VG beantragen sgv, Handel Schweiz, Coop, Migros, IG Detailhandel Schweiz, SSC, SPEDLOGS-WISS und EXPERTsuisse die Streichung dieses Buchstabens.

Absatz 5 Buchstabe g

Mit Verweis auf ihre Stellungnahme zu Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe e VE-BAZG-VG beantragen sgv, Coop, Migros, IG Detailhandel Schweiz, SSC und EXPERTsuisse die Streichung dieses Buchstabens.

Absatz 6

Mit Verweis auf ihre Stellungnahme zu Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe e VE-BAZG-VG beantragen sgv, Coop, Migros, IG Detailhandel Schweiz, SSC, Cargologic AG, Zürcher Freilager AG, Magazzini Generali con Punto Franco SA und PFEG die Streichung dieses Absatzes.

Artikel 45 Bewilligung für den Betrieb von Zollfreiläden und Bordbuffetdiensten

economiesuisse, Flughafen Zürich AG, VSUD, und AEROSUISSE betonen, die Bewilligungserteilung an die Schweizer Landesflughäfen für die Einrichtung von Zollfreiläden müsse im Rahmen der Verordnung des Bundesrats weiterhin sichergestellt sein.

Der Flughafen Genf hebt hervor, Duty-Free-Shops seien bedeutende Einnahmequellen für den Flughafen und würden zu deren Attraktivität beitragen. Sie wünschen, dass die bestehenden Regelungen in die neue Gesetzgebung übernommen werden. Zudem solle im erläuternden Bericht darauf hingewiesen werden, dass der Betrieb solcher Shops eine Betriebsgenehmigung bedinge.

Absatz 1

HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS meinen, die Bewilligung solle durch den Bundesrat erfolgen und sei auf Stufe Verordnung zu regeln.

Absatz 1 Buchstabe b

AEROSUISSE und der Flughafen Zürich AG verlangen für den Fall, dass eine inhaltliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen gegenüber heute in Erwägung gezogen werde, diese auch Erleichterungen beinhalten müsse. Dasselbe gelte für die Festlegung der Waren, die verkauft werden dürften.

Absatz 2

Spediware Schenker fragt, ob der Verkauf von anderen Waren als Lebensmitteln in den Flugzeugen weiterhin zollfrei möglich sein werde. Es wird vorgeschlagen, das BAZG könne Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte und unversteuerte Vorräte für das Zubereiten von Speisen und Getränken zur Mitnahme auf Flügen zu lagern und zuzubereiten (Bordbuffetdienste). Die Lagerung von unverzollten und unversteuerten Waren zum Bordverkauf könne in dieser Bewilligung eingeschlossen werden.