Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht
Absatz 3
economiesuisse, Flughafen Zürich AG, VSUD, und AEROSUISSE erwarten, dass die Bewilligungsvoraussetzungen verhältnismässig festgelegt werden. Den Wirtschaftsteilnehmern sollten keine zusätzlichen Hürden auferlegt werden. Der Flughafen Genf schliesst sich diesem Punkt grösstenteils an.
4.1.5 5. Titel: Administrative Massnahmen Artikel 46 Administrative Massnahmen
economiesuisse, SwissHoldings, VFAS und BAT regen an, das BAZG möge seine internen Richtlinien vollumfänglich veröffentlichen. So könnten Stolpersteine in den Verfahren entfernt werden. Sie fordern ausserdem Erträge aus Kostenüberwälzungen und Aberkennungen von Zollprivilegien seien nicht in den Leistungszielen des BAZG zu führen. SwissHoldings verlangt, dem Zollanmelder dürften keine Kosten auferlegt werden. Dies, weil jede Beanstandung des BAZG auf einer Kontrolle basiere.
Economiesuisse, Swiss Textiles und VFAS geben zu bedenken, dass viele Personen, die die Bestimmungen nicht einhielten, dies nicht vorsätzlich, sondern unwissentlich täten. Das BAZG solle daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen.
Die SBB wünscht, den Artikel um einen Absatz 3 zu ergänzen, wonach das BAZG auf administrative Massnahme verzichten könne, sofern der Anlass, durch den die Veranlagung von Amtes wegen ausgelöst wurde, kein Täuschungsversuch gewesen sei. Unter diesen Umständen gelte die zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder Befreiung auch in denjenigen Fällen in denen die Veranlagung der Abgaben nach Artikel 18 Absatz 3 VE-BAZG-VG entstanden wäre.
Absatz 1
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS fordern, im Gesetz vorzusehen, dass gegen die Warenverantwortliche ebenfalls administrative Massnahmen ergriffen werden könnten.
Absatz 1 Buchstabe a
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS weisen darauf hin, dass die «Eignungsvoraussetzung» per se Voraussetzung für die Bewilligung sei und diese daher nicht noch in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a VE-BAZG-VG erwähnt werden müsse.
Absatz 2
Cargologic AG schreibt, in der Bestimmung sei zu präzisieren, in welchen Fällen Massnahmen durchgeführt werden sollten.
Absatz 2 Buchstabe c
sgv und scienceindustries finden, der Text sei nicht verständlich genug und wünschen daher eine andere Formulierung. So soll die Anmeldung von Waren auf befristete Zeit oder im Fall von Absatz 1 Buchstabe c auf unbefristete Zeit zu verbieten sei.
4.1.6 6. Titel: Verfahrensrecht und Rechtsschutz
1. Kapitel: Verfahrensrecht Artikel 48 Elektronisches Verfahren
Der Kanton VD fordert, die gegebenen Garantien seien umzusetzen und zu respektieren, wenn das elektronische Verfahren Standard sein solle. Das Verfahren ohne Authentifizierung solle nicht zur Norm werden. Andernfalls könne der Steuerpflichtige unter den Mängeln eines nicht funktionierenden elektronischen Verfahrens leiden. Dies sowohl in Bezug auf die Erhebung von Lizenzgebühren als auch in strafrechtlicher Hinsicht. Der Steuerpflichtige solle die Möglichkeit haben, gegen das elektronische Verfahren Einspruch zu erheben.