Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Avenergy Suisse und Carbura monieren, Artikel 48 VE-BAZG-VG räume dem BAZG zu weitgehende Kompetenzen bei der Festlegung der Verfahrensmodalitäten ein. Demgegenüber werde in keiner Weise berücksichtigt, dass die Verfahrensvorschriften bei der Wirtschaft zu erheblichen Aufwänden führen könnten und die Akteure einer Kompetenzwillkür der Behörde ausgesetzt seien. Artikel 48 VE-BAZG-VG sei deshalb um zwei neue Absätze betreffend den zumutbaren Aufwand und die Anhörung bei Änderungen (6 und 7) zu ergänzen.

Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) fragt, ob das elektronische Verfahren bei der Beschlagnahmung von gefälschten Waren anwendbar sei. Artikel 53 VE-BAZG-VG sehe eine siebentätige Frist für die Zustellung eines Entscheids vor und Artikel 58 VE-BAZG-VG eine von 60 Tagen für die Einlegung eines Widerspruchs. Nach Ansicht des Verbands widersprechen diese Bestimmungen Artikel 7290 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11). Hier sei maximal eine zweimal zehntätige Frist vorgesehen. Die Möglichkeit, Beschlagnahmungen von gefälschten Waren elektronisch abzuwickeln, wird vom Verband aber ausdrücklich begrüsst. Daher wird vorgeschlagen, die Artikel 53 und 58 VE-BAZG-VG mit einem Vorbehalt zu ergänzen, um das elektronische Verfahren dennoch zu ermöglichen.

Absatz 1

SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz regen hier eine Präzisierung an.

Spiritsuisse fordert die Streichung des Absatzes.

Absatz 3

Avenergy Suisse und CARBURA fordern, die Festlegung anderer zugelassener Formen als die der elektronischen Warenanmeldung habe durch den Bundesrat zu erfolgen.

sgv, VSUD und scienceindustries verlangen, die Gewährung der Datensicherheit gegenüber Dritten in den Gesetzestext aufzunehmen.

Artikel 49 Verfahrensrechtliche Modalitäten bei Systemausfällen

economiesuisse, sgv, IG Detailhandel Schweiz, Migros, COOP, SSC, und VFAS finden, die Regelung der verfahrensrechtlichen Modalitäten bei Systemausfällen solle möglichst geringe Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten haben und dürfe bei diesen keinen Mehraufwand verursachen.

scienceindustries fragt, wie die verfahrensrechtlichen Modalitäten aussehen und wo diese geregelt würden. Der Verband meint, die Wirtschaft müsse bei der Ausarbeitung der verfahrensrechtlichen Modalitäten mitwirken. Zudem soll eine Notfalllösung wenn möglich nicht papierbasiert sein und dürfe keine nachträglichen Arbeiten verursachen.

Das AFS fügt an, Systemausfälle beim BAZG dürften nicht auf dem Rücken der Wirtschaftsbeteiligten ausgetragen.

Artikel 50 Verbindlichkeit und Zurechnung von Angaben

Spediware Schenker schlägt vor, in einem neuen Absatz 3 zu ergänzen, dass der Bundesrat das Verfahren bei unbeabsichtigter oder vorzeitiger Aktivierung regle.

Absatz 1

HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS fragen, wann Eingaben in schriftlicher Form verbindlich würden.