Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Absatz 2
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS beantragen, den bestehenden Absatz 2 in Absatz 3 umzuwandeln. Der neue Absatz 2 soll regeln, dass der Bundesrat die Verbindlichkeit bei anderen als elektronischen Eingaben bestimmen kann.
Gemäss SP zeigt die Praxiserfahrung, dass nach wie vor Selbstverzoller existieren, die gerne mit Papieren arbeiten und nur das Nötigste elektronisch durchführen. Aus diesem Grund müsse die Möglichkeit der postalischen Einreichung weiterhin möglich sein. Es dürfe keinerlei Zwang auf diese Personen ausgeübt werden. Dies käme einer Diskriminierung gleich.
Artikel 52 Eröffnung von Verfügungen
Spediware Schenker meint, es fehle eine Regel oder Ausnahme für den Reiseverkehr.
Absatz 1
réservesuisse schlägt vor, dass das BAZG schriftliche Verfügungen elektronisch übermittelt. Die elektronische Übermittlung gelte dabei als Eröffnung.
Spiritsuisse fordert die Streichung des Absatzes.
Absatz 2
Aus Gründen der Rechtssicherheit lehnen es die Verbände primavera, SwissOlio und swiss granum ab, dass mündlich eröffnete Verfügungen nur dann elektronisch bestätigt werden, wenn die Verfügungsadressatin oder der Verfügungsadressat dies unverzüglich verlangt. Gerade im Zuge einer Anpassung an die fortschreitende Digitalisierung sei zu vermeiden, dass überhaupt noch mündlich verfügt werden könne. Falls weiterhin mündlich verfügt werde, müsse eine solche Verfügung stets – und nicht nur auf sofortiges Verlangen hin – elektronisch bestätigt werden.
Spiritsuisse fordert die Streichung des Absatzes.
Absatz 3
SSC, IG Detailhandel Schweiz, COOP und Migros sowie Avenergy Suisse, Carbura und der SBV lehnen die Holschuld der Verfügungsadressatinnen und -adressaten ab. Vielmehr sei hier eine Bringschuld zu definieren. Es sei Aufgabe der Verfügenden (BAZG), die Verfügungsadressatinnen und Verfügunngsadressaten in geeigneter Form über die Übermittlung neuer Dokumente zu informieren.
Artikel 53 Fristenwahrung im elektronischen Verfahren
Die FH führt in diesem Artikel die gleichen Argumente wie zu Artikel 48 VE-BAZG-VG aus.
Absatz 1
sgv, VSUD, Handel Schweiz, SPEDLOGSWISS und scienceindustries erachten die Frist von sieben Tagen ab der Übermittlung der Verfügung (Fiktion der Eröffnung der Verfügung) als zu kurz. Ihrer Meinung nach soll die Verfügung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als eröffnet gelten, spätestens jedoch nach dem 14. Tag der Übermittlung (Antrag SPEDLOGS-WISS, Handel Schweiz) respektive nach dem 20. Arbeitstag (Antrag sgv, scienceindustries).
Absatz 2
economiesuisse, SWISSMEM, Swiss Textiles, SBV, VFAS sowie BAT weisen darauf hin, dieser Absatz verpflichte die Unternehmen, täglich zu prüfen, ob das System wieder funktioniere. Sonst könne es sein, dass die Fristverlängerung bei Nichterreichbarkeit des Systems um einen Tag verstreiche. Gerade im kaufmännischen Bereich würden viele Personen Teilzeit arbeiten. Diesem Umstand gelte es, mit einer entsprechenden Fristverlängerung