Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Der Kanton NW weist darauf hin, es sei schwierig abzugrenzen, wann eine Handlung verdachtsunabhängig und quasi aus Präventiv- resp. Kontrollaspekten durchgeführt werde und wann entsprechende Handlungen nur beim Vorliegen von Verdachtsmomenten vorgenommen werden dürften.
Absatz 1
Spediware Schenker schlägt vor, die Bestimmung zu ergänzen, wo das BAZG Kontrollen durchführen darf (Zollgrenze, Gemeinschaftszollanlagen sowie im Grenzraum).
Absatz 2
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS fragen, ob es Abkommen für Kontrollen im Zollausschlussgebiet gebe, und weisen darauf hin, dass die Frist für Kontrollen genannt werden müsse.
réservesuisse meint, das BAZG könne auch gemeinsame Kontrollen im Verbund mit anderen Bundesämtern oder Organisationen, die im Rahmen des Bundes hoheitliche Kontrollaufgaben wahrnähmen, durchführen.
Absatz 2 Buchstabe a
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS regen an, die Frist zur Kontrolle – analog zum aktuell geltenden Zollgesetz – auf ein Jahr zu beschränken.
Artikel 78 Gegenstand der Kontrolle
Die Kantone GR und ZH verweisen an dieser Stelle auf ihre Bemerkungen zu Artikel 77 VE-BAZG-VG.
Laut Spediware Schenker fehlen in dieser Bestimmung polizeilich gesuchte oder ausgeschriebene Personen. Transportmittel selbst würden ebenfalls als Ware gelten und könnten deshalb kontrolliert werden. Sie dienten auch dem Schmuggel oder hätten Verstecke eingebaut. Auch Transportmittel könnten ausgeschrieben oder gestohlen sein. Der Buchstabe c könnte deshalb falsch verstanden werden, da «nur» die NZE genannt würden. Die Verordung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) inklusive Datenbank der Fahrzeuge und andere Register (Luftfahrzeuge, Schiffe etc.), sei im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt worden. Es fehle auch eine Verzollungskontrolle. Der Zoll sei für Transportmittelkontrollen betreffend Verzollung im ganzen Land zuständig, eine Zusammenarbeit mit der Polizei sei jedoch erwünscht. Bei der Kabotage (im Inland) werde der Zoll (an der Grenze) doppelt zuständig sein.
Buchstabe c
sgv und scienceindustries sind der Meinung, der Ausdruck «nichtabgaberechliche Vollzugsaufgaben» sei widersprüchlich, da viele dieser Aufgaben sehr wohl abgaberechtlich seien, wie etwa die LSVA, Abgabe VOC, Biersteuer etc.
Artikel 79 Automatisierte Kontrolle
Nach Ansicht von Avenergy Suisse und CARBURA genügt es nicht, dass bei Verdacht auf Nichteinhaltung eines NZE die zuständige Behörde eine automatische Meldung erhält. Zumindest bei Mineralölprodukten müsse bei fehlender Einfuhrbewilligung der Import verhindert werden. Im erläuternden Bericht werde ausgeführt, dass bei der automatisierten Kontrolle nichtabgaberechtlicher Erlasse der Abgleich auf den Datensystemen der zuständigen Behörden erfolgen solle. Wie schon bezüglich Artikel 70 VE-BAZG-VG angemerkt, dürfe dies nicht der Normalfall sein. Besser wäre, die zuständigen Stellen könnten relevante (Stamm-)Daten für die automatisierte Kontrolle im Informationssystem des BAZG erfassen. Weiter führen die beiden Verbände aus, gemäss Erläuterungen erfolge «die automatisierte