Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Konkurrenzen bei der Hinterziehung der Einfuhrsteuer für nicht im MWST-Register eingetragene Personen anders geregelt seien, als für im MWST-Register eingetragene steuerpflichtige Personen.
Artikel 103 Absatz 4
Die Ausführungen im erläuternde Bericht würden zu kurz greifen, um die Begründung für diese Gesetzesanpassung zu erklären.
Artikel 105 Absatz 2
Das Gremium empfiehlt, diese Bestimmung in der bisherigen Fassung zu belassen.
Artikel 105 Absatz 3
Das Gremium empfiehlt, diese Bestimmung unverändert zu belassen.
4.2.10 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuer-
gesetz, TStG; SR 641.31)
Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3
Mit Aufhebung der obgenannten Artikel fehlen für Swiss Cigarette die Bestimmungen für die Rückerstattung von Amtes wegen. Dies verunmögliche entsprechende Rückerstattungen. So zum Beispiel, wenn man bei der amtlichen Nachprüfung der Steuerveranlagung oder bei Betriebskontrollen eine zu Unrecht erhobene Steuer feststelle. Dies sei stossend, da es sich bei der Tabaksteuer um eine Verbrauchssteuer handle, mit welcher der effektive Verbrauch im Inland besteuert werden solle.
4.2.11 Bundesgesetz vom 06. Oktober 2006 über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG; SR 641.411)
Artikel 19
Der SBV spricht sich gegen die Abschaffung der Rückvergütung der Steuer aus: Dieser Artikel habe den Brauereien in der Vergangenheit mehrmals eine Rückerstattung ermöglicht. Es habe sich dabei um Doppelbesteuerungen gehandelt nach Veredelungsverkehr, nach Einfuhr von einem Fremd-, das zu einem Eigenprodukt geworden sei etc. Der Verband beantragt, Artikel 19 BStG beizubehalten.
Die Migros beantragt mit Verweis auf ihre Begründungen bei Artikel 15 VE-ZoG, folgende Bestimmungen ersatzlos zu streichen: Artikel 35 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 35a Absatz 3 BStG.
Die Migros verweist auf ihre Begründung bei Artikel 15 VE-ZoG und beantragt, folgende Bestimmungen anzupassen: Artikel 35 Absatz 1 und 2 BStG; Artikel 35a Absatz 1 und 2 BStG und Artikel 37 Absatz 1 BStG.
4.2.12 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51)
Nach Ansicht von auto-schweiz besteht eine Ungleichbehandlung in der Anwendung der Zollansätze für Elektrofahrzeuge.
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e
auto-schweiz führt an, zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Schweiz sei nicht bekannt, mit welchem Gesamtgewicht das Fahrzeug zur ersten Inverkehrsetzung angemeldet werde. Somit sei auch nicht klar, ob das Fahrzeug mit oder ohne Automobilsteuer zu veranlagen sei. Der Verband lehnt die Aufhebung dieser Bestimmung ab.
Artikel 14
auto-schweiz ist der Meinung, diejenige Person, die nach der Einfuhr im Inland Um- oder Ausbauten vornehme, müsse steuerpflichtig werden.