Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Artikel 19
auto-schweiz hält fest, mit neuen Technologien sei es heute möglich, dass Fahrzeuge nach der Verzollung «elektronisch» respektive softwareseitig mit Optionen nachgerüstet würden und sich der Warenwert dadurch erhöhe. Erfolge die Nachrüstung durch den Fahrzeugimporteur, sei der erhöhte Warenwert nachzuverzollen. Werde die Nachrüstung durch einen Dritten veranlasst, erfolge keine Nachverzollung. Diese «Ungleichbehandlung» der Importeure gelte es zu vermeiden. Die unbürokratische Rückforderung müsse auch künftig möglich sein.
Die ZFEB+ GmbH schreibt, der bisherige Artikel 19 AStG stimme in Bezug auf die Rückzahlung der Steuer mit dem Artikel 125 aZG überein. Diese Bestimmung solle ersatzlos gestrichen werden. Gestützt darauf würde auch der Artikel 2 der Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV; SR 641.511) («Nachträgliche Änderung des Entgelts») entfallen. Im erläuternden Bericht stehe, dadurch würden Rückerstattungsbeträge von über Fr. 7 000 000.00 pro Jahr eingespart. Es handle sich mit anderen Worten um Mehreinnahmen. Eine derartige Schlechterstellung der steuerpflichtigen Personen sei abzulehnen. Ferner seien die Steuerbefreiungen für schwere Wohnmobile und Motorkarren zu streichen.
Artikel 24
auto-schweiz fordert, die Nachforderungs- und Rückerstattungsmöglichkeit bei der Automobilsteuer müsse weiterhin möglich sein. FIAT Chrysler Switzerland SA (FCA) schliesst sich dieser Forderung an und schlägt ausserdem vor, auf die Berechnung der Preisanpassung für jedes einzelne Fahrzeug zu verzichten und eine allfällige Rückerstattung bzw. Nacherhebung der Automobilsteuer auf dem Wege der prozentualen Reduktion bzw. Erhöhung der Verrechnungspreise pauschal festzulegen.
Die Migros beantragt, folgende Bestimmungen mit Verweis auf ihre Begründung bei Artikel 15 VE-ZoG anzupassen: Artikel 36 Absatz 1 und 2 AStG; Artikel 36a Absatz 1 und 2 AStG und Artikel 37a Absatz 1 AStG. Des Weiteren seien die folgenden Bestimmungen ersatzlos zu streichen: Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 36a Absatz 3 AStG.
4.2.13 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61)
Avenergy Suisse schreibt, das heutige System, das für die Mineralölbranche gelte und durch das MinöStG bestimmt werde, funktioniere gut. Dieses soll weiterhin auf Gesetzesebene definiert und in seinen Hauptbestandteilen unverändert belassen werden.
sbv, Swiss Beef und SMP halten fest, sie gingen davon aus, dass die Teilrückerstattung der Mineralölsteuer an die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und die Berufsfischerei unverändert erfolgen werde.
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d
Avenergy Suisse und CARBURA schlagen vor, den Begriff «erneuerbare Treibstoffe» in die Definition aufzunehmen.
Artikel 4 Absatz 1
Avernergy Suisse und CARBURA sind der Meinung, der vorliegende Entwurf gefährde das Funktionieren der heutigen Logistik und damit die Versorgungssicherheit.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und c
Avenergy Suisse und CARBURA schreiben, für die Mineralölbranche sei die Warenbestimmung «Einfuhr in ein Steuerlager» der Normalfall; die Bestimmungen seien unverändert beizubehalten.