Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Artikel 9 Buchstabe a

Avenergy Suisse und CARBURA schreiben, der Verweis auf Artikel 21 Absatz 1 VE-BAZG-VG sei abzulehnen.

Artikel 10 und 11

Da Avenergy Suisse und CARBURA das Prinzip der Solidarhaftung ablehnten, müsse die heute bestehende Regelung zur Steuernachfolge bestehen bleiben.

Artikel 18

Avenergy Suisse und CARBURA meinen, im Allgemeinen würde eine Reduktion der Anzahl Spezialfälle und Rückerstattungsberechtigten der Vereinfachung des Vollzugs dienen.

Artikel 19 – 21

Avenergy Suisse und CARBURA sind der Ansicht, diese Artikel würden nicht gleichwertig durch Artikel im VE-BAZG-VG ersetzt. Die Streichung werde deshalb abgelehnt.

Artikel 22

Avenergy Suisse und CARBURA beantragen, diesen Artikel unverändert stehen zu lassen.

Artikel 27 - 32

Avenergy Suisse und CARBURA sind der Meinung, der Aufhebung dieser Artikel könne man ohne Kenntnis der neuen MinöStV nicht zustimmen.

Artikel 28 Absatz 5

Avenergy Suisse und CARBURA finden, die Möglichkeit, dass der Bundesrat für Waren, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen, besondere Vorschriften erlassen könne, müsse bestehen bleiben.

Artikel 33

Avenergy Suisse und CARBURA schreiben, die nach diesem Artikel gesammelten Daten würden unter anderem für die Pflichtlagerhaltung und statistische Meldungen an internationale Organisationen benötigt. Der Artikel sei unverändert stehen zu lassen.

Die Migros schlägt mit Verweis auf ihre Begründung bei Artikel 15 VE-ZoG vor, folgende Bestimmungen anzupassen: Artikel 38a Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39a Absatz 1 MinöStG.

Artikel 38a Absatz 3

Die Migros beantragt, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen.

Artikel 38b Absatz 1 Absatz 2 und Absatz 3

Die Migros schlägt vor, diese Bestimmungen – analog zu Artikel 38a Absatz 1 bis 3 MinöStG anzupassen respektive ersatzlos zu streichen.

Artikel 44 – 48

Nach Avenergy Suisse und CARBURA sind diese Bestimmungen ersatzlos zu streichen.

Artikel 48 Absatz 2

Avenergy Suisse und CARBURA fordern, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen.

4.2.14 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissio-

nen (CO2-Gesetz; SR 641.71)

Mit Verweis auf ihre Begründung bei Artikel 15 VE-ZoG schlägt die Migros vor, folgenden Bestimmungen anzupassen: Artikel 42 Absatz 1 und 2 CO2-Gesetz.