Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 92Fedlex · Ergebnisbericht

4.2.18 Fernmeldegesetz vom 30 April 1997 (FMG; SR 784.10)

Artikel 33a

Der Kanton NW verweist an dieser Stelle auf seine Ausführungen zu Artikel 99 VE-BAZG-VG und beantragt, die Bestimmung zu streichen.

Die Migros verweist auf ihre Begründung zu Artikel 30a LMG und beantragt, die Bestimmung ersatzlos zu streichen.

4.2.19 Bundesgesetz vom 07. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutz-

gesetz, USG; SR 814.01)

Die Migros verweist auf ihre Begründung bei Artikel 15 VE-ZoG und schlägt vor, folgende Bestimmungen anzupassen: Artikel 61a Absatz 1 und 2 USG, Artikel 61b Absatz 1 und 2 und Artikel 61d Absatz 1 USG.

Folgende Artikel seien ersatzlos zu streichen: Artikel 61a Absatz 3 und 4 USG Artikel 61b Absatz 3 und Artikel 61e Absatz 2 USG.

4.2.20 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegen-

stände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0)

Artikel 30a

IG Detailhandel Schweiz, Coop und Migros beantragen, die Bestimmung ersatzlos zu streichen.

AgorA begrüsst, dass die Vollzugsbehörden neu die Möglichkeit haben, Käufe unter einer falschen Identität zu tätigen. Dies erlaube es, im Online-Handel mit Lebensmitteln zu kontrollieren, ob das Gesetz eingehalten werde.

4.2.21 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edel-

metallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG; SR 941.31)

economiesuisse begrüsst eine Lösung in Absprache mit den betroffenen Branchenverbänden.

Der Verband der Schweizer Edelmetallindustrie (ASFCMP) begrüsst die im EMKG vorgesehenen Änderungen und Anpassungen. Insbesondere befürworte man die von den Mitgliedern geforderte stärkere Kontrolle des Handels und der Einfuhr von Schmelzprodukten sowie die Bestrebungen, Edelmetalle illegaler oder verbotener Herkunft vom Schweizer Markt fernzuhalten.

ASFCMP hält es für wichtig, dass die Verantwortung beim «Inhaber der Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer» und nicht beim beeidigten Edelmetallprüfer liege.

Weiter schreibt die ASFCMP zu Artikel 34a Absatz 2 Buchstabe b EMKG, der allgemeine Verweis «Ursprungsnachweis» könne Auslegungsprobleme hervorrufen. Nach Ansicht des Verbandes fehlen in den Änderungsvorschlägen explizite Sanktionen bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht.

FH schreibt, die in der Schweiz obligatorische Punzierung von Uhren aus Edelmetallen und die amtliche Punze würden den Konsumentinnen und Konsumenten einen hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandard garantieren. Mit der Punzierung werde die Einhaltung der internationalen Bestimmungen sowie die gegenseitige Anerkennung von Bezeichnungen im Rahmen diverser bilateraler Abkommen sichergestellt.