Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Die Absicht, die Kontrollen an der Grenze künftig ausschliesslich dem BAZG anzuvertrauen, folge der Logik der angestrebten Reorganisation und sei nachvollziehbar. Nach Ansicht des Verbandes sollte man aber nicht auf die Erfahrung und die Expertise des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle verzichten, insbesondere bei der Strafverfolgung.

Ein anderer wichtiger Punkt betreffe die Flexibilisierung und Miniaturisierung der offiziellen Punzen. Die Entwicklung der mechanischen Konzeption und Konstruktion von Uhren reduziere die verfügbare Oberfläche für Bezeichnungen. Folglich sei eine Verkleinerung der Minimalgrösse der Punze notwendig. Dies entspräche auch einer Anpassung an internationale Standards, insbesondere den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens, die bereits entsprechende (kleinere) Dimensionen vorsehen würden.

4.3 Bundesgesetz über die Zollpflicht und die Bemessung der Zollabgaben (Zollabgabengesetz, ZoG)

sbv Swiss Beef und SMP begrüssen den Erlass eines Zollabgabengesetzes.

réservesuisse schreibt, der Veredelungsverkehr, die Zollerleichterung nach Verwendungszweck und die entsprechende Rückerstattung müssten im VE-ZoG einfliessen.

Spediware Schenker findet eine partielle Anpassung des bestehenden ZG zweckmässiger und begründet dies mit Rechtssicherheit. Für Aufgaben, die von der Grenzabfertigung losgelöst seien, seien neu mehrere zusätzliche Gesetzesartikel zu berücksichtigen, da eine Kompetenzteilung zwischen dem ZoG und anderen Gesetzen, die das BAZG anwendet, stattfinde. Durch die Anpassung des bestehenden ZG, wären schrittweise Anpassungen je nach Fortschreiten des Projektes DaziT möglich.

4.3.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

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4.3.2 2. Kapitel: Erhebung der Zollabgaben

1. Abschnitt: Zollpflicht Artikel 3 Grundsätze

COOP, Migros, IG Detailhandel Schweiz, sgv und SSC schlagen vor, Waren sollten nur bei folgenden Kriterien zollpflichtig sein: Wenn sie Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäss Artikel 4 VE-BAZG-VG unterliegen würden, wenn sie nach ZTG nicht zollbefreit seien, wenn die Warenverantwortliche gemäss Artikel 7 VE-BAZG-VG dafür Rückerstattungen von Einfuhr-, Ausfuhr- oder Inlandabgaben geltend mache, wenn sie von nichtabgaberechtlichen Erlassen betroffen seien, wenn sie einer Warenbestimmung gemäss Artikel 11 VE-BAZG-VG, Buchstabe g oder h zugeführt würden oder wenn sie im Verkehr mit Gebieten ausserhalb des Sicherheitsraumes (ZESA-Abkommen) stehen würden.

COOP, Migros, IG Detailhandel Schweiz, sgv und SSC schlagen vor, die Warenverantwortliche könne für nicht zollpflichtige Waren gemäss Absatz 1 die Warenanmeldung gemäss dem 2. Titel VE-BAZG-VG durchführen. Sollte dies unterlassen worden sein, solle die Warenverantwortliche die warenbezogenen Daten, welche für die Aussenhandelsstatistik gemäss ZTG zwingend notwendig seien, dem BAZG je Kalendermonat zustellen.

scienceindustries und sgv halten im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 1 VE-BAZG-VG und Artikel 11 VE-ZoG fest, der Export von Waren aus der Schweiz sei zollfrei.

SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz schlagen vor, auch die Durchfuhr zu erwähnen.