Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 11 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten

Erläuterungen

I. Ausgangslage

Gestützt auf Art. 179 Abs. 3, 179a Abs. 2 und 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) kann das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Vorschriften technischer Art erlassen, um Bestimmungen der Tierschutzverordnung zu präzisieren.

Mit der vorliegenden Revision soll die Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS, SR 455.110.2) insbesondere um Vorgaben zur Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen erweitert werden, da diese in der Schweiz zunehmend an Bedeutung gewinnt. Zudem sollen Vorgaben zur Gasbetäubung von Hühnern und Truthühnern erlassen werden. Schliesslich erfolgen verschiedene Anpassungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse.

Anlässlich der Totalrevision der Verordnung, wird diese so aufgebaut, dass zunächst die allgemeinen Anforderungen an die Betäubung und die Entblutung der Tiere bzw. an die Tötung von Panzerkrebsen genannt werden (2. und 3. Abschnitt). Diese gelten für jede Schlachtung, unabhängig davon, ob sie in einem Schlachtbetrieb oder im Herkunftsbestand durchgeführt wird oder ob das Fleisch zur privaten häuslichen Verwendung gewonnen wird. Der 4. und 5. Abschnitt enthalten sodann spezifische Bestimmungen für die Schlachtung in Schlachtbetrieben bzw. in Betrieben, in denen Fische und Panzerkrebse geschlachtet werden. Abschnitt 6 regelt die Anforderungen an den Einsatz von Anlagen und Geräte, die in Betrieben für die Betäubung verwendet werden, und Abschnitt 7 enthält die Dokumentationspflichten für Betriebe.

Die Bestimmungen der geltenden Verordnung zu den Verantwortlichkeiten bei der Schlachtung und zum Umgang mit den Tieren in den Schlachtbetrieben sind zwischenzeitlich in die TSchV aufgenommen worden1, welche die korrekte Normstufe für derartige Verpflichtungen darstellt. Sie können daher im Rahmen der vorliegenden Revision aufgehoben werden. Für den Tierschutz ergeben sich daraus keine Einbussen.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Der Ingress ist um Art. 179 Abs. 3 und Art. 179a Abs. 2 zu erweitern. Diese Bestimmungen wurden im Rahmen der vorgenannten Revision in die TSchV eingefügt und sehen vor, dass das BLV nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen bzw. weitere zulässige Betäubungsmethoden vorsehen kann.

Ersatz eines Ausdrucks

Die Begrifflichkeit der VTSchS soll neu derjenigen in den Verordnungen aus dem Bereich Tierschutz und Tiergesundheit sowie dem EU-Recht angepasst werden, weshalb neu in der ganzen Verordnung statt «Pferde» der Begriff « Equiden» verwendet wird.

1 Revision vom 10. Januar 2018 (AS 2018 573). 011.4/2019/00037 \ COO.2101.102.7.1027393 \ 000.00.02