Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 11 Seiten
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Art. 20 und 21
Die Art. 20 und 21 gelten für alle Betriebe, in denen Fische und Panzerkrebse geschlachtet werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Tierhaltungsbetriebe handeln, welche Fische und Panzerkrebse aufziehen und anschliessend schlachten oder um Restaurants, in welche die lebenden Tiere gebracht werden.
Sofern Panzerkrebse, die nicht im Wasser angeliefert werden, nicht unmittelbar nach der Ankunft im Betrieb geschlachtet werden, müssen sie in ein Hälterungsbecken umgesetzt werden (Art. 20). Dieses muss die Vorgaben der TSchV, insbesondere Art. 98–100, erfüllen. Ebenfalls den Vorgaben der TSchV entsprechen muss die Unterbringung der Tiere nach Art. 21. Kranke, verletzte und geschwächte Tiere sind unverzüglich zu betäuben und zu töten.
Art. 22
Art. 22 entspricht im Wesentlichen Art. 9 des geltenden Rechts. Er gilt, anders als Art. 7, nur für Schlachtbetriebe und für Betriebe, in denen Fische und Panzerkrebse geschlachtet werden. Die Formulierung zur technischen Abnahme und zur Wartung der Betäubungsanlagen und -geräte wird im Vergleich zum geltenden Recht so angepasst, dass die Abnahme nicht nur durch die Herstellerin, sondern auch durch eine Expertin oder einen Experten erfolgen kann. Der Grund dafür ist, dass sich in der Praxis die Abnahme durch die die Herstellerin oft als nicht umsetzbar erwiesen hat, da diese meist im Ausland produzieren und die Anlagen den Schlachtbetrieben über einen inländischen Vertrieb ausliefern.
Abs. 2 konkretisiert die allgemein gültige Pflicht zur regelmässigen Wartung von Betäubungsanlagen und -geräten nach Art. 7 für Betriebe dahingehend, dass das Intervall zwischen zwei Wartungen höchstens zwei Jahre betragen darf und die Wartung von der Herstellerin oder von einer Expertin oder einem Experten durchgeführt werden muss.
Art. 23
Die Dokumentationspflichten werden aus Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 des geltenden Rechts übernommen. Sie gelten künftig auch für Betriebe, in denen Fische und Panzerkrebse geschlachtet werden.
Art. 24
Da die Verordnung totalrevidiert wird, muss die geltende Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten aufgehoben werden.
Art. 25
Für die Änderungen, welche in den Schlachtbetrieben bauliche Anpassungen erfordern, werden Übergangsfristen von zwei, fünf und zehn Jahren vorgesehen (Abs. 1 Bst. a). Eine Übergangsfrist von einem Jahr wird für die Dokumentationspflicht bei der CO2-Betäubung von Schweinen vorgesehen (Abs. 1 Bst. b).
Auf die Durchführung der Testläufe für die Inbetriebnahme einer Betäubungsanlage für Fische kann bei denjenigen Personen verzichtet werden, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits über eine Bewilligung für die Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen verfügen (Abs. 2). Für die Erneuerung der Bewilligung müssen die Testläufe durchgeführt werden.
Anhang 1 Betäubung durch Bolzenschuss
Die nicht erläuterten Ziffern und Buchstaben werden unverändert aus dem geltenden Recht übernommen.
Ziff. 1.3 und 1.6: Laufvögel werden hier neu ausgenommen, da sie mit Geräten auf Basis von Treibladungen oder Druckluft betäubt werden sollen.
Ziff. 1.5: Die Bestimmung enthält neu eine Einschränkung für die Betäubung von ausgewachsenen Wasserbüffeln und ausgewachsenen Yaks durch Bolzenschussapparate (Bst. a). Da
4/11 011.4/2019/00037 \ COO.2101.102.7.1027393 \ 000.00.02