Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 11 Seiten
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Arbeitsanweisung festgehalten sind. Bei der regelmässigen Überprüfung der Geräteparameter nach Art. 23 sind diese zu überprüfen und zu dokumentieren.
Ziff. 1.6 (aktuell 1.5): Neu gefordert wird die Aufzeichnung der Abweichungen vom Durchströmungsverlauf und vom Einhalten der Durchströmungsdauer. Der rasche Anstieg auf die erforderliche Mindeststromstärke (Kopfdurchströmung) bzw. das Einhalten der erforderlichen Durchströmungsdauer bei Kopf und Herz sind die wesentlichen Faktoren für eine erfolgreiche Betäubung. Wenn die anderen Parameter (Stromspannung, Stromfrequenz) nicht ausreichen, so resultiert dies in einem ungenügenden Stromstärkeverlauf. Deshalb wird in Ziff. 1.1 Bst. c auch bei mangelhaftem Stromstärkeverlauf oder Durchströmungsdauer ein Signal gefordert.
Ziff. 2.3: Die Abbildung wird angepasst. Die Zange ist von hinten an den Kopf zu führen, um zu verhindern, dass das Tier zurückweicht. Dies erleichtert den Betäubungsablauf.
Die Ganzkörperdurchströmung wird als Betäubungsmethode nicht mehr zugelassen, weil der Betäubungserfolg nicht sicher gewährleistet werden kann. Ziff. 2.4 und 3 des geltenden Rechts werden daher nicht in die neue Verordnung übernommen.
Ziff. 3.1 (aktuell 4.1): Für den Erfolg der Betäubung ist die Vorgabe der Stromstärke wesentlich. Neu werden deshalb die Vorgaben zu Spannung und Frequenz gestrichen, da sich die entsprechenden Werte durch die Vorgabe der Stromstärke ergeben. Die Vorgaben gelten unabhängig davon, ob Konstantstrom (DC) oder Wechselstrom (AC) verwendet wird. Für Rinder gibt es neu drei Kategorien (bis 200 kg, 200–600 kg und über 600 kg). Für Rinder über 600 kg soll die Stromstärke zwecks besserer Wirksamkeit 2 Ampère betragen
Ziff. 3.2 (aktuell 4.2): Da der Betäubungseffekt bei zwei Sekunden besser ist als bei drei, wird die vorgegebene Zeit in den Bst. b und c entsprechend geändert. Ausserdem wird die Unterscheidung zwischen fixierten und nicht fixierten Tieren nicht mehr gemacht, weil die Anforderungen dieselben sind und die Vorgaben zur Fixierung allgemein in Art. 2 geregelt werden.
Ziff. 4.1 (aktuell Ziff. 5.1 und 5.2): Für den Erfolg der Betäubung ist die Vorgabe der Stromstärke wesentlich. Spannung und Frequenz werden deshalb gestrichen, da sich die entsprechenden Werte durch die Vorgabe der Stromstärke ergeben. Die Vorgabe gilt unabhängig davon, ob Konstantstrom (DC) oder Wechselstrom (AC) verwendet wird. Neu werden für alle Hühner, unabhängig vom Gewicht, 240 mA gefordert. Für Gänse wird die Stromstärke von 600 auf 300 mA gesenkt.
Ziff. 4.2 (aktuell Ziff. 5.3): Der Abschnitt zur Verwendung anderer Parameter wird vereinfacht. Ein Funktionsnachweis durch die Herstellerin oder den Hersteller wird als ausreichend erachtet. In der Praxis hat sich die Forderung nach wissenschaftlichen Gutachten als schwer umsetzbar erwiesen.
Ziff. 5.1 (aktuell 6.2): Aufgrund von aktuellen wissenschaftlichen Daten wird die minimale Durchströmungsdauer der Kopfdurchströmung auf mindestens zwei Sekunden reduziert, wenn anschliessend eine Herzdurchströmung durchgeführt wird (vgl. auch Ziff. 3.2 Bst. b). Die Ausnahme für die Ganzkörperdurchströmung wird gestrichen, da diese nicht mehr zugelassen ist (vgl. Erläuterungen zu Ziff. 2.3).
Ziff. 5.2: Es werden neu Vorgaben für die Grösse der Elektrozange eingefügt, um sicherzustellen, dass die Herzdurchströmung korrekt durchgeführt werden kann.
Ziff. 5.3 (aktuell 6.1): Um zu verhindern, dass Tiere aus der Betäubung erwachen, sollen sie nach der Kopfdurchströmung so schnell wie möglich entblutet werden. Das Zeitintervall wird daher von 20 auf 10 bzw. auf 5 Sekunden für Schafe und Ziegen reduziert. Wird diese Zeit nicht eingehalten, so muss mittels Herzdurchströmung ein funktioneller Herzstillstand ausgelöst werden.
Ziff. 5.5 (aktuell 6.4): Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Ziff. 5.6 (aktuell 6.5): Die Herzelektrode gibt zusätzliche Sicherheit und führt zur Ruhigstellung des Schlachttierkörpers. Sie hat aber keinen Einfluss auf die angestrebte Bewusstlosigkeit.
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